Betriebsrat: Vorsicht in der Probezeit?
Der Betriebsrat kümmert sich als ehrenamtliche Interessenvertretung um die Belange und das Wohl von Angestellten und genießt somit eine besondere Stellung. Mitarbeitenden, die sich diesbezüglich engagieren, dürfen dafür keine Nachteile drohen. Somit greift im Hinblick auf den Betriebsrat auch ein besonderer Kündigungsschutz – aber (noch) nicht in der Probezeit.
Auch wenn Chef:innen die Gründung eines Betriebsrates nicht immer recht ist, dürfen sie diese nicht verhindern. Grundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das nicht nur das Recht und die Voraussetzungen zur Einrichtung regelt, sondern auch mögliche Strafen, wenn diese und/oder die Wahl entsprechender Mitglieder behindert wird. Unter Umständen drohen dafür sogar Freiheitsstrafen.
Mehr noch: Mitarbeitende dürfen von Arbeitgebenden auch nicht dafür bestraft werden, beispielsweise mit einer Kündigung. Dennoch gilt in Sachen Betriebsrat Vorsicht, vor allem in der Probezeit.
Übrigens: Auch Minijobber:innen dürfen einen Betriebsrat gründen und nicht deswegen gekündigt werden.
Betriebsrat: Schutz für Angestellte
Generell gilt: Eine Kündigung von Betriebsratsmitgliedern ist laut § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) tabu – außer, wenn wichtige Gründe diese rechtfertigen. Gleiches gilt laut Absatz 3b auch für Angestellte, die die Gründung eines Betriebsrats initiieren. Voraussetzung dabei ist jedoch, dass die Absicht notariell beglaubigt und entsprechend nachgewiesen wird.
Genau genießen die Initiator:innen der Betriebsratswahl einen Sonderkündigungsschutz von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, während für die gewählten Mitglieder des Betriebsrats von Beginn bis Ende der Amtszeit plus zwölf Monate darüber hinaus Kündigungsschutz greift. Dennoch ist Vorsicht geboten. Denn in Sachen Betriebsrat gibt es Ausnahmen in der Probezeit.
Betriebsrat: Kündigungsschutz erst nach der Probezeit
Wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München zeigt, war die Kündigung eines Angestellten, der rund zwei Wochen nach seiner Einstellung das Vorhaben einer Betriebsratsgründung öffentlich machte, zulässig. Entscheidend ist dabei eine Regelung in § 1 Absatz 1 KSchG. Diese sieht vor, dass der Kündigungsschutz allgemein nur für Arbeitnehmende gilt, deren „Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat“. Die Rede ist von der sogenannten Wartezeit, die beispielsweise auch beim Anspruch auf den vollen Jahresurlaub gilt. Und dies trifft auch im Hinblick auf eine Betriebsratsbeteiligung und/oder -gründung zu.
Innerhalb des ersten halben Jahres am neuen Arbeitsplatz, das oftmals sogar als Probezeit dient, gilt der besondere Schutz im Hinblick auf den Betriebsrat somit nicht.
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