Bestellt und nicht abgeholt: Rezepturen trotzdem abrechnen
„Ich brauche die Creme unbedingt noch heute.“ Den Satz hat wohl jeder schon einmal gehört und dann das Unmögliche möglich gemacht und die Rezeptur hergestellt – sei es kurz vor Apothekenschluss oder an einem Samstag. Aber dann wurde die Rezeptur doch nicht abgeholt und die Rezeptabrechnung rückt immer näher. Es gibt trotz allem Groll eine gute Nachricht – abrechnen darfst du die Rezeptur in der Regel trotzdem.
Wurde ein Arzneimittel bestellt, aber nicht abgeholt, kann es in der Regel – mit Ausnahme der Corona-Pandemie, wo Großhändler Retouren eingestellt haben – wieder zurückgeschickt werden. Eine Abrechnung ist in der Regel nicht möglich. Bei in der Apotheke hergestellten Rezepturen und besonders beschafften Arzneimitteln sieht die Sache unter Umständen anders aus und die Präparate dürfen abgerechnet werden. Hier gelten einige Ausnahmeregeln, die in den Arzneimittellieferverträgen (ALV) zu finden sind.
Arzneimittel bestellt und nicht abgeholt: Diese Sonderregeln gelten
Im Saarland dürfen laut ALV, der zwischen dem Saarländischen Apothekerverein und den Primärkassen sowie den Betriebskrankenkassen geschlossen wurde, nicht abgeholte Mittel nur berechnet werden, wenn es sich um rezepturmäßig hergestellte Arzneimittel oder um besonders beschaffte Mittel handelt. Vorausgesetzt der Lieferant nimmt die Präparate nicht mehr zurück und eine anderweitige Abgabe ist nicht möglich. Ist dies der Fall, darf die Apotheke den vollen Preis in Rechnung stellen und muss auf dem Rezept den Vermerk „nicht abgeholt“ dokumentieren.
In Hessen regelt der ALV AOK das Vorgehen und Apotheken bleiben nicht auf den Kosten für die Rezepturarzneimittel sitzen. Rezepturmäßig hergestellte Arzneimittel dürfen mit dem vollen Preis abgerechnet werden. Auf dem Rezept muss der Vermerk „nicht abgeholt“ dokumentiert werden. Selten verordnete Fertigarzneimittel, die besonders beschafft werden mussten und nicht retourniert werden können, dürfen ebenfalls abgerechnet werden. In diesem Fall gestattet die Kasse die Abrechnung des Einkaufspreises und der nachgewiesenen Beschaffungskosten zuzüglich des gesetzlichen Abschlages sowie der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Wurden Arzneimittel und Verbandstoffe auf der Grundlage einer gültigen Verordnung bestellt, die üblicherweise nicht in einer Apotheke vorrätig gehalten werden und vom Lieferanten nur unter Berücksichtigung eines Abschlages als Bearbeitungsgebühr zurückgenommen werden, können von den Apotheken Kosten in Höhe der Bearbeitungsgebühr zuzüglich des gesetzlichen Abschlages sowie der geltenden Umsatzsteuer abrechnet werden.
In Bayern gibt es ebenfalls eine Ausnahmeregelung, allerdings ist man hier etwas strenger und hat einen Abrechnungszeitraum definiert. Apotheken dürfen Rezepte als nicht abgeholt deklarieren und in Rechnung stellen, wenn seit dem Ausstellungstag mindestens ein Monat und höchstens zwei Monate vergangen sind. Die Ausnahmeregelung gilt für in der Apotheke hergestellte Rezepturarzneimittel und seltene Fertigarzneimittel, die besonders beschafft und nicht retourniert werden können. Das Abgabedatum ist der Tag, an dem der Vermerk aufgebracht wurde.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Wirtschaftlichkeit: Ausnahme beim E-Rezept?
Bei der Wirtschaftlichkeit müssen Apotheken umdenken, denn es wird jede Verordnungszeile für sich betrachtet. Zumindest bei Papierrezepten liefert der Rahmenvertrag …
Zuwachs bei WickZzzQuil
Wenn Schäfchenzählen erfolglos bleibt und statt Schlafen in der Nacht nur Hin- und Herwälzen angesagt ist, ist Hilfe aus der …
Falsche Dosierung: Übertragungsfehler beim Medikationsplan möglich
Wird der Medikationsplan in das Praxisverwaltungssystem eingelesen, sind Übertragungsfehler möglich. Dies kann die Patientensicherheit gefährden und Überdosierungen zur Folge haben. …