Immer mehr Menschen können ihren Beruf aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr ausüben. Doch nicht jede Erkrankung fällt unter die Berufskrankheiten. Aber was ist das Besondere dabei?
2019 gab es nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung einen neuen Höchstwert an Anträgen zur Anerkennung von Berufskrankheiten. Demnach wurden mehr als 80.000 Fälle geprüft. Davon wurde jedoch nur etwa jeder vierte anerkannt. Was als Berufskrankheit gilt, regelt das Siebte Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in § 9 Abs. 1: Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung die ein Versicherter durch seine berufliche Tätigkeit erleidet und die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeichnet ist. Welche Erkrankungen genau darunter fallen, ist in der Berufskrankheiten-Verordnung festgehalten, die aktuell etwa 80 Krankheitsbilder gelistet hat und unter anderem bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin abgerufen werden kann. Liegt eine Berufskrankheit vor und können Angestellte daher ihrem Beruf nicht mehr nachgehen, haben sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Berufskrankheiten: Welche Voraussetzungen gelten?
In einigen Berufen sind die Mitarbeiter*innen einem hohen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt, beispielsweise weil sie mit Chemikalien umgehen müssen oder ständig unter einer besonderen körperlichen Belastung stehen, woraus sich wiederum Erkrankungen entwickeln können. Das Besondere an der Einordnung als Berufskrankheit ist, dass eindeutig festgestellt werden muss, dass das Risiko dieser Berufsgruppe für eine entsprechende Erkrankung deutlich höher liegt als bei Menschen mit anderen Berufen oder der Allgemeinheit. Häufig entstehen Berufskrankheiten durch chemische oder physikalische Einwirkungen oder spezielle Krankheitserreger. So kann beispielsweise das ständige Einatmen giftiger Stoffe Krebserkrankungen zur Folge haben oder zu Hautkrankheiten führen. Letztere gelten im Übrigen am häufigsten als anerkannte Berufskrankheiten.
Anerkennung von Berufskrankheiten schwierig
Arbeitgeber*innen stehen in der Verantwortung, die Gesundheit ihrer Mitarbeiter*innen zu schützen. Kommt es trotz entsprechender Schutzmaßnahmen zu einer Erkrankung, springt die gesetzliche Unfallversicherung für die Behandlungskosten, den entfallenden Lohn, eventuelle Umschulungen und weiteres mehr ein. Dies gilt jedoch nur, wenn die Diagnose tatsächlich unter die Berufskrankheiten fällt.
Besteht der Verdacht auf eine Berufskrankheit, muss dies vom behandelnden Arzt, dem Arbeitgeber oder Patient*innen selbst an die Unfallversicherung gemeldet werden, die dies anschließend prüft. Dafür wird in der Regel die berufliche Laufbahn durchleuchtet, um mögliche Risiken oder ähnliches festzustellen. Wird eine Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die Unfallversicherung die Kosten, die für eine bestmögliche Heilung beziehungsweise den Erhalt der Arbeitsfähigkeit anfallen. Ist dies nicht der Fall, haben Betroffene lediglich Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, die allerdings mitunter geringer ausfallen.
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