Im Botendienst muss es mitunter schnell gehen. Doch auch wer im Auftrag der Apotheke beziehungsweise mit dem Firmenauto unterwegs ist, muss sich an die Straßenverkehrsordnung halten. Andernfalls drohen Strafen. So kostet das Überfahren einer roten Ampel zeitweise den Führerschein. Eigentlich. Wann ein Fahrtenbuch statt eines Fahrverbots ins Spiel kommt, zeigt ein Urteil.
Unterwegs mit dem Auto ist es schnell passiert, dass die zulässige Geschwindigkeit überschritten und „geblitzt“ wird. Doch während das geringfügige Überschreiten der Geschwindigkeitsbegrenzung in der Regel mit einem Bußgeld abgegolten ist, wird es beim Überfahren einer roten Ampel knifflig – erst recht, wenn dies mit dem Firmenauto passiert. Denn dafür drohen neben einer Geldstrafe auch ein einmonatiges Fahrverbot und zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.
Und das bedeutet, dass im Zweifel nicht einfach der/die Chef:in die Strafe bezahlen kann, sondern der/die Fahrer:in genau ermittelt werden muss. Gelingt dies nicht, kann anstelle eines Fahrverbots das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet werden. Das zeigt ein Fall vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Fahrer:in unbekannt: Statt Fahrverbot Pflicht zum Fahrtenbuch
Was war passiert? Ein Angestellter war mit dem Firmenauto unterwegs und wurde beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt. Anschließend wollte die zuständige Bußgeldstelle vom Arbeitgeber Informationen darüber, wer im Auto saß. Doch darüber gab es laut dem Chef keine Aufzeichnungen. Somit blieb der Name des/der Fahrer:in unbekannt. Das fällige Fahrverbot konnte nicht ausgesprochen werden.
Stattdessen wurde der Arbeitgeber in die Pflicht genommen. Denn dieser habe als Halter des Fahrzeugs nicht zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes beigetragen und damit seine Mitwirkungspflicht aufgrund fehlender Aufzeichnungen nicht erfüllt. Die Folge: Es wurde eine Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs ausgesprochen, um künftig entsprechende Aufzeichnungen über die Nutzung vorlegen zu können.
Denn: „Geht es nämlich um Verkehrsverstöße, die mit dem Fahrzeug eines Kaufmannes im Sinne des Handelsrechts begangen worden sind, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht, da es insbesondere sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es fällt demgemäß in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung muss zumindest in der Lage sein, der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann.“
Das muss ins Fahrtenbuch
Das Fahrtenbuch kann handschriftlich oder digital geführt werden. Wichtig ist jedoch, dass klar hervorgeht, wer wann wohin gefahren ist. Für die Fahrten, die PTA beispielsweise im Rahmen des Botendienstes erledigen, müssen daher Name des/der Fahrer:in, Datum, Uhrzeit, Kilometerstand zu Beginn und Ende der Botenfahrt sowie Reisezweck, Reiseziel und die besuchten Kund:innen dokumentiert werden. „Angaben zu den Entfernungen zwischen den verschiedenen Orten sind nur bei größerer Differenz zwischen direkter Entfernung und tatsächlich gefahrenen Kilometern erforderlich“, so die Treuhand Hannover.
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