Bei Krankheit Überstunden streichen erlaubt?
Streitthema Überstunden. Rund um die Abgeltung von Überstunden gibt es immer wieder Diskussionen. Und das, obwohl im Bundesrahmentarifvertrag klar geregelt ist, dass angeordnete Mehrarbeit entweder ausgezahlt oder abgebummelt werden muss. Und was gilt bei Arbeitsunfähigkeit? Dürfen Überstunden bei Krankheit gestrichen werden, um die versäumte Zeit auszugleichen?
Urlaubszeit + Personalmangel = Mehrarbeit für die verbliebenen Kolleg:innen in der Apotheke. So gehören Überstunden für viele Kolleg:innen derzeit dazu. Immerhin sorgen diese im Nachhinein für ein Extra im Portemonnaie oder einen zusätzlichen freien Tag – wenn der/die Chef:in sie angeordnet hat. Für die Apothekenleitung kann es also teuer werden, vor allem, weil laut Bundesrahmentarifvertrag Zuschläge anfallen – genauer die Grundvergütung plus 25 Prozent Zuschlag für bis zu zehn Überstunden und 50 Prozent Zuschlag ab elf Überstunden.
Kein Wunder, dass einige Chef:innen auf die Idee kommen, bei Krankheit Überstunden zu streichen und diese so mit den Fehltagen zu „verrechnen“, um Kosten zu sparen und/oder Angestellten nach der Genesung nicht noch weitere freie Zeit zu gewähren. Doch ist das erlaubt?
Überstunden dürfen bei Krankheit nicht gestrichen werden
Generell gilt: Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zählt zu den nicht durch Arbeitnehmende verursachten Gründen für eine Verhinderung der Arbeitsleistung, wie es in § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) heißt. Es besteht somit für bis zu sechs Wochen lang Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den/die Arbeitgeber:in. Eine Erkrankung darf also keinen Einfluss auf die Vergütung nehmen.
Haben Angestellte in der Apotheke ein Jahresarbeitszeitkonto, müssen ihnen zudem auch bei Krankheit die vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitsstunden (ohne Überstunden) gutgeschrieben werden, regelt § 4 EFZG. Andernfalls handelt es sich um eine Verletzung des sogenannten Lohnausfallprinzips. Das bedeutet: Anstatt bei Krankheit vorhandene Überstunden vom Arbeitszeitkonto zu streichen, müssen die versäumten regulären Arbeitsstunden gutgeschrieben werden. Überstunden dürfen also nicht durch Fehltage abgegolten werden.
Achtung, Ausnahme: Haben sich Angestellte einen bestimmten Tag zum Abbummeln der Überstunden ausgesucht, werden diese bei Krankheit – anders als im Fall von Erholungsurlaub – nicht wieder gutgeschrieben, sondern zählen als genommen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Tilidin und Methylphenidat: Angestellte soll BtM aus Apotheke abgezweigt haben
Insgesamt 14 Mal soll sich eine Angestellte in einer Apotheke in Barmstedt bei Elmshorn widerrechtlich Betäubungsmittel (BtM) verschafft haben, und …
Notfallreform: Die zweite Offizin kommt
Das Kabinett hat die Notfallreform beschlossen. Mit Folgen für die Apotheken: Die sind nicht nur Teil der Notfallversorgung in den …
Auch Kinder beteiligt: Gemeinschaftsdiebstahl in Apotheke
Diebstähle bleiben auch Apothekenteams meist nicht erspart. So gab es in einer Apotheke in Wiesbaden kürzlich einen gemeinschaftlichen Diebstahl, wie …