Bei Krankheit: Freizeitausgleich kann nicht nachgeholt werden
An Mehrarbeit führt angesichts des Personalmangels für PTA und andere Apothekenmitarbeiter:innen kein Weg vorbei. Ist dann endlich einmal Zeit, die gesammelten Überstunden abzubummeln, ist die Freude groß. Blöd nur, wenn du dann nichts unternehmen kannst, sondern ausgerechnet an diesem Tag krankheitsbedingt das Bett hüten musst. Denn Freizeitausgleich kann nicht nachgeholt werden, oder?
Fallen in der Apotheke Überstunden an, müssen diese gemäß Bundesrahmentarifvertrag auch vergütet werden, und zwar sogar mit einem Zuschlag. Alternativ kannst du dafür anstatt Geld auch freie Zeit verlangen. Und auch beim Jahresarbeitszeitkonto gilt: Über das Jahr angesammelte Plusstunden müssen entweder vergütet oder abgebummelt werden. Stichwort Freizeitausgleich. Wann genau dieser erfolgt, legt die Apothekenleitung in Abstimmung mit dem/der Angestellten fest. Lassen betriebliche Gründe eine Absprache nicht zu, sodass der/die Chef:in den Zeitpunkt vorschreibt, muss es sich mindestens um einen ganzen Arbeitstag handeln, heißt es im BRTV. So weit, so bekannt. Aber was gilt, wenn du genau zu diesem Zeitpunkt krank wirst? Lässt sich der Freizeitausgleich nachholen?
Überstunden abgegolten: Freizeitausgleich darf nicht nachgeholt werden
Immerhin können Urlaubstage bei Krankheit wieder gutgeschrieben und zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, sofern eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) von dem/der Ärzt:in vorliegt. Beim Abbummeln von Überstunden gilt dies jedoch nicht, informiert die Gewerkschaft ver.di: „Erkrankt der/die Beschäftigte an dem Tag, an dem nicht gearbeitet, sondern Überstunden abgebaut wurden, werden ihm/ihr die Stunden nicht wieder gutgeschrieben.“ Der Grund: Im Gegensatz zum Urlaub steht dabei nicht die Erholung im Vordergrund. Stattdessen sei es eher damit zu vergleichen, an einem Sonntag krank zu werden und damit ebenfalls einen apothekenfreien Tag zu versäumen, ohne diesen zurückzubekommen. Mit dem Freizeitausgleich wird vielmehr die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit sichergestellt.
Hinzu kommt: Sobald ein Tag für den Abbau von Überstunden feststeht, gelten diese damit als abgegolten, unabhängig davon, wie Arbeitnehmende diesen Tag dann für sich nutzen. „Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit hat keinen Einfluss auf die Arbeitsbefreiung“, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund unter Berufung auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz klar. Auch bei Krankheit kann Freizeitausgleich also nicht nachgeholt werden – selbst bei Vorliegen einer AU.
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