Lockerungen in Bayern: Seit dem 27. April 2020 herrscht in Bayerns Apotheken Maskenpflicht – und zwar vor und hinter dem HV, trotz Plexiglas und Visier. Aufgrund der sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) gelten seit dem 22. Juni 2020 Ausnahmen von der Maskenpflicht, die auch das Apothekenpersonal „aufatmen“ lassen.
Die Maskenpflicht gilt für alle Ladengeschäfte – Handels- und Dienstleistungsbetriebe – und somit auch für Apotheken. Gemäß 6. BayIfSMV § 12 müssen Personal, Kunden und Begleitpersonen Mund und Nase bedecken. Unter bestimmten Voraussetzungen können Angestellte jedoch von der Maskenpflicht befreit werden.
Keine Maskenpflicht hinter Plexiglas
„Soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal“, heißt es in der 6. BayIfSMV.
Treten Apothekenmitarbeiter jedoch hinter dem Plexiglas hervor, besteht Maskenpflicht – Mund und Nase müssen bedeckt werden. Dazu teilt die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) mit: „Wird dieser geschützte Bereich – zum Beispiel für die Beratung in der Freiwahl – verlassen, greift nach dem Wortlaut wieder die Maskenpflicht.“
Keine Maskenpflicht im Backoffice
In kundenfernen Bereichen von Handels- und Dienstleistungsbetrieben mit Kundenverkehr könne auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, so das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP). Dies ist der Fall, wenn die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregelungen sichergestellt ist. Auch laut BLAK ergebe sich aus dem Regelungszusammenhang der 6. BayIfSMV, „dass in Backoffice-Bereichen von Apotheken – in denen ein Kundenkontakt ausgeschlossen ist – eine Mund-Nasen-Bedeckung durch das Personal nicht getragen werden muss.“
Ob das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Backoffice aus anderen Gründen – beispielsweise des Arbeitsschutzes – angezeigt sei, sei eine davon unabhängige Frage, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den Apothekeninhaber unter Beachtung der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Apothekenbetriebs vor Ort zu beurteilen sei.
Visier statt Maske?
Kann ein Visier anstelle einer Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden? Darauf hat das StMGP eine Antwort. „Visier-Schutzmasken sind nicht zur Verhinderung der Virenausbreitung geeignet und erfüllen nicht die Anforderungen des Infektionsschutzes. Sie dürfen zwar genutzt werden, können aber lediglich ergänzend zur Mund-Nasen-Bedeckung verwendet werden.“ Bei Visieren könnten sich Tröpfchen, vor allem durch die Öffnung nach unten und oben, leicht verteilen. „Die relevante und notwendige Reduktion der Verteilung der Viren durch die Atemluft ist somit nicht gegeben und kein ausreichender Fremdschutz gewährleistet.“
Inhaber müssen Masken für Personal bereitstellen
In Bayern müssen die Apothekeninhaber dem Team eine Maske zur Verfügung stellen und dafür die Kosten tragen. Im Schreiben der Kammer heißt es dazu: „Die in der Apotheke verpflichtend zu tragende Mund-Nasen-Bedeckung für das Personal ist von der Apothekeninhaberin oder dem Apothekeninhaber auf deren oder auf dessen Kosten bereitzustellen.“ Die Kunden und ihre Begleitpersonen ab dem siebten Lebensjahr müssen die Masken selbst mitbringen. Zwar kann der Inhaber den Kunden eine Maske zur Verfügung stellen – Lieferbarkeit vorausgesetzt – verpflichtet ist er dazu jedoch nicht.
Kunde ohne Maske, was ist zu tun?
Kunden sollen auf die Maskenpflicht und die drohenden Geldbußen bei Nichteinhaltung hingewiesen werden. Kommt der Kunde der Maskenpflicht nicht nach, muss er auch die Strafe zahlen, nicht der Inhaber. Liege kein erkennbarer Notfall vor und kann die Apotheke dem Kunden keine Maske zur Verfügung stellen, solle der Kunde gebeten werden, die Apotheke zu verlassen und mit einer Maske wiederzukommen. Die Zutrittsverweigerung gegenüber Kunden ohne Maske, unterliegt dem Hausrecht.
Ausnahmen für Kunden von der Maskenpflicht
Gemäß 6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020 gelten folgende Ausnahmen von der Maskenpflicht:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist
- Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
Bußgelder drohen
Stellt der Inhaber nicht sicher, dass sein Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, kann es teuer werden. Der Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ sieht in Bayern eine Strafe in Höhe von 5.000 Euro vor. Tragen Kunden sowie Begleitpersonen in Ladengeschäften keine Mund-Nasenbedeckung, liegt der Regelsatz bei 150 Euro.
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