Ausweg gesucht: Kein Botendienst wegen Fahrverbot?
Ohne Auto geht für manche nichts. Während die einen aus Bequemlichkeit nicht auf den Pkw verzichten möchten, sind andere berufsbedingt darauf angewiesen, zum Beispiel im Botendienst. Voraussetzung dafür: ein Führerschein. Und hier liegt das Problem: Denn bei Verstößen droht ein Fahrverbot. Doch was, wenn dadurch ein Jobverlust droht?
Wer kennt es nicht: Die Straßen sind frei und du möchtest nach Feierabend einfach schnell nach Hause. Also trittst du etwas mehr auf´s Gas als erlaubt oder fährst auch bei „Dunkelorange“ noch über die Ampel – und zack, hat die Blizanlage zugeschlagen und dich auf frischer Tat ertappt. Was jetzt droht, ahnst du schon: In den nächsten Tagen oder Wochen wird dir ein Brief ins Haus flattern, der deine Strafe verkündet. Je nach Vergehen kann das ein Bußgeld oder sogar ein Fahrverbot sein. Vor allem Letzteres ist nicht nur ärgerlich, sondern kann sogar den Job kosten. Stichwort Botendienst. Denn wie sollen Medikamente ausgeliefert werden, wenn kein Führerschein vorliegt? Lässt sich begründen, welche gravierenden Folgen ein vorläufiger Führerscheinentzug hätte, sind mitunter Ausnahmen möglich. Es kommt jedoch auf die Details an, denn einfach so kommen Verkehrssünder:innen nicht davon.
Übrigens: Ob die Apotheke das Auto für den Botendienst stellen muss, erfährst du hier.
Kündigungsdrohung reicht nicht, um Fahrverbot zu umgehen
Ein Angestellter wurde nach einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung vom Amtsgericht Essen zu einem Bußgeld verurteilt, durfte jedoch seinen Führerschein wider Erwarten behalten. Der Grund: Der Beschäftigte hatte argumentiert, dass ihn ein Fahrverbot den Job kosten würde. Dafür legte er auch ein entsprechendes Schreiben seines Chefs vor. Dies sei jedoch wenig glaubwürdig, argumentierte die Staatsanwaltschaft und wehrte sich gegen die erste Entscheidung, nach der der Angestellte mit einem „blauen Auge“ davonkam, vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Mit Erfolg.
Um ein Fahrverbot aus dringenden Gründen beziehungsweise mit Verweis auf den Grundsatz der „unbilligen Härte“ wie einem drohenden Existenzverlust zu rechtfertigen, brauche es „eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung“, die eine anschließende eingehende Überprüfung der Umstände ermöglicht, so die Richter:innen am OLG. Ein Schreiben des Arbeitgebers könne zwar als Nachweis angenommen werden, es müsse allerdings zweifelsfrei begründet werden, warum dieses glaubhaft ist. Stichwort: Gefälligkeitsbescheinigung. Immerhin sei ein kurzfristiges Fahrverbot nur in Ausnahmefällen geeignet, um eine entsprechende Kündigung zu rechtfertigen. Laut dem Gericht dürfe nicht der Eindruck entstehen, dass sich Verkehrsteilnehmer:innen unter Hinweis auf vermeintliche berufliche Nachteile von einem Fahrverbot „freikaufen“ könnten.
Das vorherige Urteil wurde aufgehoben und zur Neuverhandlung an das Amtsgericht überwiesen. Es bleibt also spannend.
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