Aus für kostenlose Coronatests zum 11. Oktober, Testpflicht ab Inzidenz von 35
Per Videokonferenz trafen sich gestern Kanzlerin Angela Merkel und die Regierungschef:innen der Länder. Unter anderem stand ein Ende der kostenlosen Coronatests auf der Agenda der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK).
Alle Bürger:innen haben Anspruch auf kostenlose Coronatests, und zwar mindestens einmal pro Woche. Dabei spielt der Impfstatus keine Rolle. Bislang. Das soll sich ändern, auch wenn die kostenlosen Bürgertests einen wichtigen Beitrag zum Brechen der dritten Welle geleistet und für zusätzliche Sicherheit im Alltag gesorgt haben. Weil inzwischen aber ausreichend Impfstoff zur Verfügung steht und allen Bürger:innen ein Impfangebot gemacht werden kann, wurde auf der MPK ein Ende der kostenlosen Coronatests diskutiert. Denn: Eine dauerhafte Übernahme der Kosten für alle Tests durch den Bund und damit die Steuerzahler:innen ist nicht angezeigt, heißt es im Beschlussentwurf der MPK. Und so wurde sich darauf geeinigt, dass der Bund das Angebot „kostenloser Bürgertests für alle“ mit Wirkung zum 11. Oktober 2021 beendet.
Achtung: Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt (beispielsweise Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren), wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben.
Der Präsident der Bundesapothekerkammer (BAK) Thomas Benkert begrüßt die Entscheidung: „Wenn Schnelltests künftig Geld kosten, werden sich mehr Unentschlossene für eine Impfung entscheiden. Dieser Weg ist gut, richtig und notwendig.“
Geimpft, genesen oder getestet lautet die 3G-Regel. Daher haben sich die Regierungschef:innen der Länder und die Kanzlerin auf eine Testpflicht für nicht-Geimpfte in Innenräumen ab einer Inzidenz von 35 geeinigt. Demnach gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen ab sechs Jahren, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden ist, wenn sie Zugang als Besucher:innen zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, zur Innengastronomie, zu Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, zu Gottesdiensten oder anderen religiösen Zusammenkünften in Innenräumen, Fitnessstudios, Schwimmbädern, Friseur oder Hotels erlangen wollen. Im Falle einer Beherbergung sind sogar mehrere Tests erforderlich: einer bei Anreise und zwei pro Woche während des Aufenthalts. Ausgenommen sind Schüler:innen, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
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