Saugende Inkontinenzprodukte (PG 15) dürfen Apotheken nur liefern, wenn sie dem entsprechenden Liefervertrag der Kasse beigetreten sind. Die IKK classic kündigt die aufsaugende Inkontinenz – genauer die Anlage 11 des HiMi-Versorgungsvertrages, und zwar fristgerecht zum 30. September.
Mit dem Ziel, „ihre Vertrags- und Versorgungslandschaft weiter zu optimieren“ kündigt die IKK classic die mit dem DAV geschlossene Anlage 11 aufsaugende Inkontinenzhilfen. Ab dem 1. Oktober dürfen Apotheken auf Grundlage des zum 30. September gekündigten Vertrages Versicherte der IKK classic nicht mehr mit Artikeln der aufsaugendenden Inkontinenz versorgen.
Apotheken, die weiterhin Versicherte der IKK classic mit Artikeln der Produktgruppe 15 versorgen wollen, müssen einem Vertrag beitreten oder mit der Kasse Verhandlungen aufnehmen. Dabei gelten neue Pauschalpreise. Für Erwachsene können 15,56 Euro netto (18,52 Euro brutto) pro Monat abgerechnet werden. Bis zum 30. September stehen noch 24,87 Euro brutto für die Versorgung zur Verfügung. Denn die Anlagen des Hilfsmittelversorgungsvertrages können mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.
Inkontinenzhilfen können in fünf Gruppen unterteilt werden: aufsaugende Versorgung, ableitende Versorgung, Hilfsmittel zur kontrollierten Blasenentleerung, Hilfsmittel zum Training der Beckenbodenmuskulatur und intraurethrale/intravaginale/intraanale Inkontinenzprodukte. Die PG 15 listet Artikel der aufsaugenden Inkontinenzversorgung. Dazu gehören unter anderem anatomisch geformte Vorlagen/Einlagen und Windelhosen. Die Produkte sind in der Regel mehrschichtig und bestehen aus einem weichen Innenvlies und aufsaugenden Materialien.
Leistungserbringer:innen sind angehalten, die Versicherten im Rahmen der Monatspauschale zu versorgen. Wünscht der/die Betroffene eine höherwertige Versorgung, müssen die Mehrkosten aus eigener Tasche gezahlt werden. Außerdem muss der/die Versicherte dies in einer Mehrkostenerklärung schriftlich bestätigen.
Patient:innen leisten für Inkontinenzartikel, die zu den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln gehören, eine Eigenbeteiligung in Höhe von 10 Prozent des Erstattungsbetrags – aber maximal 10 Euro pro Monat – sofern keine Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung vorliegt.
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