Aufgehoben: Preisverordnung für Corona-Antigentests außer Kraft
Deckelung beendet: 60 Cent konnten Apotheken laut „Preisverordnung für SARS-CoV-2 Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung“ (AntigenPreisV) als Zuschlag für einen Antigentest abrechnen. Doch damit ist jetzt Schluss, denn die Verordnung wurde aufgehoben.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte die Zuschläge für Corona-Antigentests über die AntigenPreisV gedeckelt. Diese trat am 9. Dezember 2020 in Kraft und wurde zum Jahreswechsel aufgehoben. Bei der Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur patientennahen Anwendung zum direkten Erregernachweis durch den Händler an berechtigte Leistungserbringer*innen oder an Apotheken darf auf den tatsächlichen Herstellerabgabepreis pro Test nur ein einmaliger Festzuschlag von 40 Cent zuzüglich Umsatzsteuer erhoben werden. „Erfolgt die Abgabe […] durch eine Apotheke, kann diese pro Test einen einmaligen Festzuschlag von 60 Cent sowie die Umsatzsteuer erheben“, so die AntigenPreisV.
Am 30. Dezember 2020 wurde die „Verordnung zur Aufhebung der Preisverordnung für SARS-CoV-2 Antigentests zur patientennahen Anwendung“ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Darin heißt es: „Die Preisverordnung für SARS-CoV-2 Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung vom 7. Dezember 2020 (BAnz AT 08.12.2020 V1) wird aufgeboben.“
Somit haben die Apotheken freie Preisgestaltung. Außerdem dürfen Apotheken inzwischen selbst Corona-Antigentests bei Personen, die keine Krankheitssymptome aufzeigen, durchführen. Im vergangenen Jahr hatten sich Bund und Länder auf die gemeinsame Linie verständigt, dass die Durchführung der Tests in Apotheken ohne weitere Rechtsänderung erlaubt ist. Eine Verpflichtung zur patientennahen Labordiagnostik – Point-of-care-Tests (PoC-Tests) – gibt es aber nicht. Der Verkauf von Selbsttests an Laien ist den Apotheken aber nach wie vor verboten.
Ziel der Festzuschläge war es, dass die Antigentests für die berechtigten Leistungserbringer*innen ausreichend zur Verfügung stünden und diese von der Möglichkeit zur Testung im gebotenen Umfang Gebrauch machten. Zudem diene die Festlegung der Festzuschläge für Corona-Antigentests der Begrenzung der Ausgaben der Krankenkassen und solle so deren finanzielle Leistungsfähigkeit auch langfristig sichern und eine Preisexplosion verhindern.
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