Welche Angaben auf einem Rezept zu finden sein müssen, regelt die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). In § 2 sind auch die Angaben zum Arztstempel festgelegt.
Die Arztdaten sind in der Regel an mehreren Stellen auf der Verordnung zu finden – unter dem Personalienfeld als Betriebsstättennummer (BSNR) und lebenslange Arztnummer (LANR) sowie zusätzlich im Arztstempel. Aber von vorn: Gemäß § 2 AMVV müssen auf einem Rezept „Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme“ angegeben sein.
Die Angaben sind im Arztstempel zu finden. Und hierfür gibt es natürlich Vorgaben, so darf der Vorname nicht abgekürzt sein, aber handschriftlich von dem/der Ärzt:in ergänzt werden. Die Korrektur ist mit Unterschrift und Datum gegenzuzeichnen. Aber nicht nur der/die Mediziner:in, sondern auch die Apotheke darf Korrekturen im Arztstempel vornehmen. So dürfen Telefonnummer und Vorname von der Apotheke ergänzt beziehungsweise die fehlerhafte Angabe korrigiert werden. Möglich ist dies auch ohne Rücksprache mit dem/der Verschreibenden, wenn der Apotheke die Angaben zweifelsfrei bekannt sind. Die Änderung ist abzuzeichnen.
Dazu heißt es in der AMVV: „Fehlt der Vorname der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer zur Kontaktaufnahme […] so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.“
Kommt das Rezept aus einer Gemeinschaftspraxis oder einer Klinik und sind mehrere Ärzt:innen aufgeführt, ist es auf einem Muster-16-Formular nicht erforderlich, den/die Verschreibende beispielsweise durch Unterstreichen zu kennzeichnen. Anders sieht es allerdings bei BtM-Rezepten aus, hier sollte der/die Verschreibende gekennzeichnet werden, schließlich muss der/die Ärzt:in in der Doku aufgeführt werden.
Was ist, wenn Vorname oder Telefonnummer im Arztstempel fehlen?
Dann handelt es sich laut Rahmenvertrag um einen unbedeutenden Formfehler. Die Apotheke verliert den Vergütungsanspruch also nicht, wenn:
- „bei den Arztdaten auf dem papiergebundenen Verordnungsblatt die Telefonnummer fehlt oder nicht lesbar ist,
- einzelne Angaben (z.B. Vorname, Adressbestandteile) zur Identifikation des Arztes auf dem papiergebundenen Verordnungsblatt fehlen, der ausstellende Arzt aus der Verordnung aber eindeutig für Apotheke und Krankenkasse erkennbar ist.“
Außerdem ist „die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur“ eine verpflichtende Angabe. Auf dem BtM-Rezept gibt es in punkto Unterschrift des/der Verschreibenden eine Besonderheit. Im Vertretungsfall ist der Vermerk „i.V.“ anzugeben. Fehlt die Arztunterschrift, verliert die Apotheke den Vergütungsanspruch.
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