Ärzt:innen benötigen für den Eigenbedarf zwar kein Rezept, aber einen gültigen Arztausweis. Und schon gehen die Diskussionen los – der Ausweis steckt nicht im Portemonnaie, ist abgelaufen oder es handelt sich um einen Zahnarztausweis, der nicht dazu berechtigt, Arzneimittel aller Indikationen zu kaufen. Es kann jedoch ein weiterer Diskussionspunkt dazukommen: Es handelt sich um eine/n Ärzt:in aus dem Ausland.
Ist dies der Fall, kann ein Blick in die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) helfen. Jein, denn geregelt ist nur, was wir längst wissen: „Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form.“ Dabei hat der/die Apotheker:in sich über die Identität Gewissheit zu verschaffen. Auf die Rahmenbedingungen, beispielsweise wer als verschreibende Person angesehen werden kann, wird nicht weiter eingegangen.
Fest steht aber auch, dass laut § 2 AMVV Rezepte aus dem Ausland (EU-Staaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz) deutschen Verordnungen gleichgestellt sind. Die logische Schlussfolgerung wäre also, dass auch Ärzt:innen aus der EU, dem EWR und der Schweiz als verschreibende Person angesehen werden und somit auch verschreibungspflichtige Arzneimittel für den Eigenbedarf ohne Rezept, aber bei Vorlage eines gültigen Arztausweises erwerben können.
Das bestätigt auch die Apothekerkammer Westfalen-Lippe. „Da Verschreibungen eines Arztes mit einer Approbation beziehungsweise Berufsausübungserlaubnis aus einem Land außerhalb der EU-/EWR-Staaten den aus Deutschland stammenden nicht gleichgestellt sind, kann auch auf Vorlage des Arztausweises keine Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels erfolgen.“
EU-Mitgliedsstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
EWR-Staaten: Island, Liechtenstein und Norwegen
Das Fazit: Ärzt:innen aus anderen Ländern außer der EU, dem EWR und der Schweiz dürfen hierzulande keine verschreibungspflichtigen Medikamente nach Vorlage ihres Arztausweises oder eines Rezeptes aus ihrem Heimatland kaufen.
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