Steht eine Urlaubsreise bevor, ist meist einiges zu organisieren. Das gilt besonders, wenn auf Reisen Arzneimittel benötigt werden. Denn dies kann je nach Urlaubsziel knifflig werden. So darf nicht jedes Präparat überall hin mitgenommen werden. Zudem ist auch die Menge entscheidend. Wir geben dir einen Überblick.
Generell gilt: „Reisende dürfen unter Beachtung der Verbotsnormen nach § 5, 7 und 8 AMG sowie § 2 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG Arzneimittel aus Deutschland mitführen“, stellt der Zoll klar. Allerdings sollten sie sich zuvor über die entsprechenden länderspezifischen Vorgaben bezüglich der Mitnahme von Arzneimitteln informieren, denn bei Verstößen drohen Geld- oder sogar Haftstrafen. Wer innerhalb des Schengen-Raumes verreist – sprich in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens –, kann in der Regel Medikamente im Umfang eines Drei-Monats-Bedarfs mitführen. Selbst Betäubungsmittel können mitgenommen werden, allerdings nur für 30 Tage und bei Vorliegen einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung, die unter anderem über die verschreibende Person, Wirkstoffe, und Reichweite der Verordnung informiert.
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Außerhalb des Schengen-Raums gelten meist keine einheitlichen Regelungen, sodass es auf das jeweilige Land ankommt und die Rechtslage abzuklären ist. Verbietet das Zielland die Mitnahme eines oder mehrerer benötigter Präparate, kann eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung bei der Bundesopiumstelle beantragt werden. Außerdem können Reisende prüfen, ob die Arzneimittel oder entsprechende Alternativen am Urlaubsziel erhältlich sind und eventuell dort ärztlich verordnet und auf Basis dessen besorgt werden können.
Übrigens: Besonders strikte Regelungen gelten beispielsweise in Singapur, Saudi-Arabien, den USA, China, Australien und den Vereinigten Arabischen Emiraten.
Arzneimittel auf Reisen: Bedarf bescheinigen lassen
Doch nicht nur das Zielland ist entscheidend, sondern auch auf dem Weg dorthin gibt es einiges zu beachten. Die Bundespolizei stellt beispielsweise für die Mitnahme von Arzneimitteln bei Reisen mit dem Flugzeug Folgendes klar:
- „Seit dem 31. Januar 2014 werden Medikamente, die während der Reise benötigt und im Handgepäck transportiert werden, durch besondere Kontrolltechnik überprüft. Dies gilt auch für Spezialnahrung, etwa für Babys.
- Bei Medikamenten muss der Bedarf glaubhaft nachgewiesen werden, zum Beispiel mit einem Rezept oder Attest.“
Hinzukommt der Faktor Eigenbedarf. So darf nicht der Verdacht entstehen, dass Arzneimittel mitgenommen werden, um diese im Ausland weiterzugeben. Daher sollte die entsprechend benötigte Menge für die Reise – auf Englisch – dokumentiert und von einem Arzt/einer Ärztin gegengezeichnet werden, um bei einer möglichen Zollkontrolle Missverständnisse zu vermeiden, heißt es vom Auswärtigen Amt.
Die richtige Verpackung beachten
Bleibt noch die Frage nach der Verpackung. Hier sollte stets auf die Originalverpackung plus Beipackzettel gesetzt und auf ein Mischen verschiedener Arzneimittel in einem Behältnis verzichtet werden. Medikamente in flüssiger Darreichungsform müssen ebenso wie andere Flüssigkeiten bei Flugreisen in einen durchsichtigen und wiederverschließbaren Plastikbeutel mit einem Liter Fassungsvermögen verpackt werden.
Spritzen gelten beispielsweise im Flugzeug als gefährliche Gegenstände und dürfen in der Regel nicht ins Handgepäck – außer eine ärztliche Bescheinigung weist nach, dass es sich um persönlich benötigtes medizinisches Material handelt. Werden kühlpflichtige Arzneimittel mit auf Reisen genommen, sollte vorab abgeklärt werden, ob und wie diese auch entsprechend kühl gelagert werden können.
In puncto Menge sollte zudem stets an eine kleine Reserve gedacht werden, falls es unterwegs zu unvorhergesehenen Verzögerungen kommt. Außerdem sollte bei Zeitverschiebungen mit dem/der behandelnden Ärzt:in besprochen werden, wie mit der Einnahme zu verfahren ist.
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