Arbeitszeugnis verweigert: Haftstrafe für Chef:innen?
Steht für Angestellte ein Jobwechsel an, haben sie Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, und zwar in wohlwollender Form. Das gilt sowohl nach einer Eigenkündigung als auch nach einer Entlassung durch den/die Chef:in. Diese/r darf das Arbeitszeugnis nicht verweigern – andernfalls droht ein Bußgeld oder sogar eine Haftstrafe, zeigt ein kurioses Urteil.
Was war passiert? Eine Angestellte war in der Zahnarztpraxis ihres Mannes beschäftigt. Im Rahmen der Scheidung des Ehepaares wurde auch das Arbeitsverhältnis beendet, unter der gemeinsamen Einigung auf die Ausstellung eines wohlwollenden und qualifizierten Arbeitszeugnisses. Doch entgegen der Verabredung weigerte sich der Arbeitgeber, dieses zu erstellen. Daraufhin klagte die Frau vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz – mit Erfolg.
Genau hatte die Angestellte die Zwangsvollstreckung ihres Anspruches eingeleitet, weil ihr ehemaliger Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkam und ihr kein Arbeitszeugnis mit den festgelegten Formulierungen „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ als Bewertung für die erbrachten Leistungen, „stets einwandfrei“ für das Verhalten sowie mit einer Dankes-, Gruß- und Wunschformel ausstellte.
Arbeitszeugnis: Bei Weigerung Haftstrafe?
Das Recht auf ein Arbeitszeugnis ist unter anderem in § 109 Gewerbeordnung sowie in § 630 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Somit dürfen sich Arbeitgebende nicht weigern, dieses auszuhändigen. Im Zweifel ist auch eine Zwangsvollstreckung möglich, um dieses einzufordern, so die Richter:innen. Diese hielten im vorliegenden Fall die Forderung der Angestellten für zulässig und verurteilten den Chef dazu, das Dokument auszustellen – oder ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro oder hilfsweise eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten in Kauf zu nehmen.
Denn für die Frau bestehe ein rechtmäßiger und damit vollstreckbarer Anspruch auf den Erhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Demnach ist es zulässig, unter Androhung von Bußgeld oder einer Haftstrafe die Herausgabe des verweigerten Arbeitszeugnisses einzufordern.
Übrigens: Sind Angestellte mit einem ausgestellten Arbeitszeugnis nicht zufrieden – zum Beispiel, weil etwas Wichtiges fehlt, Angaben fehlerhaft sind oder die Bewertung nicht wahrheitsgemäß erfolgt ist –, kann eine Anpassung verlangt werden.
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