Arbeitszeiterfassung: Arbeitgebende dürfen „Wie“ nicht allein entscheiden
Dass die tägliche Arbeitszeit von Mitarbeitenden dokumentiert werden muss, ist längst kein Geheimnis mehr. Doch das Wie der Arbeitszeiterfassung ist bisher noch nicht geklärt – zumindest nicht gesetzlich. Darüber dürfen Arbeitgebende jedoch nicht allein entscheiden, zeigt ein aktuelles Urteil.
Seit September letzten Jahres steht fest: Die Arbeitszeiterfassung ist Pflicht. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes müssen Chef:innen die geleistete Arbeitszeit ihrer Angestellten dokumentieren, und zwar objektiv, transparent und verlässlich – zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten. Über die genaue Ausgestaltung lieferte das Urteil keine Auskunft. Eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes soll dies ändern und die Erfassung der Arbeitszeiten künftig klar zu regeln. Dafür hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) bereits einen Entwurf vorgelegt, der auch Ausnahmen ermöglichen soll.
Doch bis eine gesetzliche Regelung in Kraft tritt, wollen viele Arbeitgebende noch abwarten, bevor sie ein entsprechendes System einführen. Auch in mehr als jeder dritten Apotheke werden die Dienstzeiten nicht dokumentiert. Aber fest steht: Arbeitgebende können nicht allein über das Wie bei der Arbeitszeiterfassung entscheiden. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München.
Arbeitszeiterfassung: Wie darf nicht allein entschieden werden
Dabei ging es um einen Fall, bei dem der Betriebsrat eines Unternehmens gegen den Arbeitgeber geklagt hatte. Der Grund: Dieser verweigerte trotz Initiative der Betriebsrät:innen eine Diskussion über ein mögliches Wie bei der Arbeitszeiterfassung, und zwar mit Verweis darauf, dass er zunächst die gesetzliche Regelung abwarten wolle. Denn erst dann werde klar, welche Mitarbeitenden genau unter die Pflicht fallen würden und wie die Dokumentation auszusehen habe.
Dies ist laut dem Gericht jedoch unzulässig. Demnach dürfe sich ein Arbeitgeber „nicht darauf berufen, noch nicht entschieden zu sein, ob er sich rechtmäßig verhalten und der Pflicht zum Handeln nachkommen möchte“, heißt es in einer Pressemitteilung. Denn im vorliegenden Fall gehe es nicht mehr um die Frage nach dem ob, sondern nur noch darum, wie die Arbeitszeiterfassung zu erfolgen hat.
Hierbei dürfe der Arbeitgeber nicht einfach eine alleinige Vorentscheidung – in diesem Fall für das Abwarten – treffen, sondern müsse den Betriebsrat mit einbeziehen. Erst recht, wenn dieser bereits Verhandlungen dazu angeregt hat. „Gerade die Entscheidung über die beste Art der Zeiterfassung sei Gegenstand der Mitbestimmung des – regelmäßig örtlichen – Betriebsrats.“
Zuvor hatte das Arbeitsgericht München ebenso entschieden, bevor der Fall vor dem LAG landete. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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