Arbeitsvertrag: Unterschrift muss (nicht) handschriftlich erfolgen
Egal ob für den ersten Job nach der Ausbildung oder bei einem Apothekenwechsel – einen neuen Arbeitsvertrag in der Hand zu halten, sorgt wohl bei jeder/jedem für Freudestrahlen. Dabei solltest du jedoch einen genauen Blick riskieren, denn problematisch wird es, wenn die Unterschrift nicht handschriftlich vorliegt.
Auch wenn das Fax weiterhin unverzichtbar ist, wird der Arbeitsalltag in vielen Apotheken immer digitaler. Das gilt ebenso für die Kommunikation zwischen Apothekenleitung und Team. Geht es um Vertragliches, gibt es jedoch Grenzen. So darf Mitarbeitenden beispielsweise nicht per Kurznachricht gekündigt werden, auch wenn dies schneller und unkomplizierter geht, als einen Brief zu senden. Tabu ist außerdem eine eingescannte anstelle einer handschriftlichen Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag. So geschehen in einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Berlin.
Dabei hatte eine Beschäftigte geklagt, die von einem Personalverleihunternehmen einen befristeten Arbeitsvertrag zum Unterschreiben vorgelegt bekam. Das Problem: Die Unterschrift des Geschäftsführers war nicht handschriftlich gesetzt, sondern digital als eingescanntes Bild eingefügt worden. In den Augen der Angestellten war der Vertrag damit unwirksam. Das sah auch das Gericht so. Der Grund: Es wurde gegen das Prinzip der Schriftform verstoßen. Casus knacksus ist der Aspekt der Befristung.
Befristeter Vertrag muss handschriftliche Unterschrift erhalten
Denn in § 126 Bürgerliches Gesetzbuch heißt es: „Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“ Da im entsprechenden Fall das Teilzeit- und Befristungsgesetz für die Befristung eines Arbeitsvertrags ausdrücklich auf die Schriftform besteht, wie in § 14 ersichtlich ist, muss die Unterschrift also handschriftlich erfolgen und darf nicht in digitaler Form eingesetzt werden, und zwar für beide Parteien.
„Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift, auch durch datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scan liege keine Eigenhändigkeit vor“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Ob der Vertrag lediglich über einen kurzen Zeitraum oder mehrere Monate/Jahre geschlossen wird, sei dabei unerheblich, so die Entscheidung der Richter:innen.
Übrigens: Ohne Befristung darf ein Arbeitsvertrag sogar in Form einer mündlichen Vereinbarung geschlossen werden. Allerdings sind Arbeitgebende in der Pflicht, den Angestellten spätestens einen Monat nach Beschäftigungsbeginn ein schriftliches Dokument auszuhändigen, dass über die vereinbarten Konditionen Auskunft gibt.
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