Arbeitsunfähigkeit muss nicht persönlich übermittelt werden
Wer arbeitsunfähig ist, muss dies Arbeitgebenden unverzüglich mitteilen. Ob die Botschaft persönlich übermittelt werden muss, wurde vor dem Arbeitsgericht Emden verhandelt. Ein Angesteller wurde abgemahnt, weil er sich lediglich bei einem Kollegen abgemeldet hatte und dieser den Chef über dessen Arbeitsunfähigkeit informierte. Es gibt keine „falsche“ Person, stellte das Gericht klar.
Fällst du krankheitsbedingt in der Apotheke aus, musst du deine/n Chef:in unverzüglich darüber informieren und die voraussichtliche Dauer deiner Arbeitsunfähigkeit mitteilen. Und zwar egal, ob du deinen Dienst in der Apotheke gar nicht erst antreten kannst oder du während der Arbeitszeit krankheits- oder unfallbedingt ausfällst. Persönlich musst du die Info aber nicht absetzen, du kannst auch eine andere Person aus der Apotheke beauftragen, denn eine „falsche“ Person gibt es nicht, wie ein Urteil am Arbeitsgericht Emden zeigt.
Was war passiert? Ein Angestellter hatte sich bei der Arbeit den Finger gequetscht. Der Finger wurde erstversorgt und der Angestellte arbeitete zunächst weiter, verließ dann schließlich doch vor dem regulären Dienstschluss den Betrieb. Zuvor hatte er sich bei einem Kollegen abgemeldet und dieser den Chef informiert. Daraufhin kassierte der Beschäftigte eine Abmahnung. Der Grund: Aus Sicht des Chefs hätte sich der verletzte Mitarbeiter selbst bei seinem Vorgesetzen oder der Personalabteilung abmelden müssen – die Information über einen Arbeitskollegen reiche nicht aus.
Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht Emden. Das Ergebnis: Die Abmahnung musste aus der Akte des Angestellten entfernt werden, da diese aus Sicht des Gerichts rechtswidrig erfolgte. Zwar müssen Angestellte Arbeitgebende „unverzüglich“ über die Arbeitsunfähigkeit informieren, aber „unverzüglich“ bedeute nicht „sofort“. Der Arbeitnehmer müsse den Arbeitgeber im Laufe des ersten Krankheitstages informieren, heißt es im Urteil. Zudem schreibe das Gesetz keine besondere Form der Anzeige vor. So könne auch ein Bote oder ein/e Kolleg:in die Nachricht übermitteln. Der Angestellte sei seiner Pflicht also nachgekommen.
Was sagt der DGB? Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat dazu Stellung bezogen. „Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden zeigt, dass Beschäftigte grundsätzlich frei entscheiden können, auf welchem Weg sie ihren Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informieren.“ Dennoch sei hinsichtlich der Pflichten aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz höchste Vorsicht geboten. Denn verstoßen Angestellte gegen die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit oder gegen die Nachweispflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz, riskieren sie eine Verweigerung der Entgeltfortzahlung, eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung.
Das Urteil am Arbeitsgericht Emden zeige zudem, dass Angestellte das alleinige Risiko für die rechtzeitige und korrekte Übermittlung der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit tragen, wenn sie Arbeitskolleg:innen als Übermittler der Nachricht einschalten. Daher der Rat: die Arbeitsunfähigkeit und die Vorlage der AU selbst in die Hand nehmen.
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