„Jeder Mitarbeiter in der Apotheke hat Anspruch auf einen gesunden und sicheren Arbeitsplatz“, heißt es von der Abda. Die Verantwortung dafür trägt die Apothekenleitung. Denn sie muss die persönliche Gefahrenlage für Mitarbeitende prüfen und entsprechende Maßnahmen zum Schutz festlegen. Doch was gilt, wenn sich Beschäftigte nicht daran halten und gegen die Arbeitssicherheit verstoßen?
Bei der Arbeit in der Apotheke lauern verschiedene Gefahren, und zwar nicht nur für Kund:innen, sondern auch für dich als PTA und deine Kolleg:innen. Die Rezeptur und der Umgang mit Gefahr- sowie Brennstoffen sind dabei nur einige Beispiele. Hinzu kommen ein Infektionsrisiko, psychische Belastungen und Co. Um die Gesundheit der Mitarbeitenden zu schützen, müssen Arbeitgebende Maßnahmen für die Arbeitssicherheit festlegen. Doch nicht jede/r hält sich daran. Passiert infolgedessen ein Unfall, stellt sich die Frage, wer die Verantwortung trägt. Was ist zu beachten, wenn Angestellte gegen die Arbeitssicherheit verstoßen?
Strafe droht: Angestellte dürfen nicht gegen Arbeitssicherheit verstoßen
Generell gilt: Chef:innen sind nicht nur verpflichtet, entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen, sondern auch deren Einhaltung zu kontrollieren und die Beschäftigten dazu zu schulen. Verstoßen Angestellte also gegen die Arbeitssicherheit, fällt dies mitunter auf die Apothekenleitung zurück. Doch auch Beschäftigte selbst können zur Rechenschaft gezogen werden, beispielsweise wenn der Apotheke ein Schaden entstanden ist oder andere Personen verletzt wurden. Stichwort Schadenersatz. Denn: Beschäftigte „müssen zur Sicherheit und Gesundheit beitragen, soweit es um sie selbst geht oder um andere Personen, die von ihrem Handeln betroffen sind“, heißt es von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Das bedeutet, sie müssen die Anweisungen und festgelegten Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren befolgen und dürfen Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen nur entsprechend der Vorgaben benutzen. So regeln es die Grundsätze der Prävention der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sowie das Arbeitsschutzgesetz. Mehr noch: Werden (weitere) mögliche Gefahrenquellen erkannt, müssen diese unverzüglich dem/der Chef:in gemeldet werden.
Wird vorsätzlich gegen die Arbeitssicherheit verstoßen, handelt es sich um eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Und das hat Konsequenzen – beispielsweise eine Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung. Letztere kann sogar fristlos erfolgen, denn das Nicht-Einhalten von Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz führt zu erheblichen Gesundheitsgefahren und kann daher ein wichtiger Grund sein, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden.
Übrigens: Chef:innen sind verpflichtet, einen Verstoß zu sanktionieren, denn sie tragen die Fürsorgepflicht für andere Angestellte.
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