Die Isolationspflicht wurde in mehreren Bundesländern abgeschafft. Corona-Infizierte müssen sich damit nicht mehr zu Hause absondern, sondern dürfen sogar zur Arbeit gehen. Können oder müssen Corona-positive PTA also trotzdem in die Apotheke gehen?
Mit Corona in die Apotheke? Was vor Kurzem noch undenkbar war, ist nun möglich. Denn in Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bayern und Schleswig-Holstein gilt: Maske statt Isolation. Demnach können Corona-Infizierte in diesen Bundesländern ganz normal ihrem Alltag nachgehen. Sie müssen lediglich in den ersten fünf Tagen der Infektion in Innenräumen eine FFP2-Maske tragen sowie Schutzmaßnahmen ergreifen, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren, beispielsweise Abstand halten. Auch arbeiten ist also möglich. Doch sind Corona-Positive automatisch verpflichtet, wieder zur Arbeit zu gehen?
Corona-Positive zur Arbeit verpflichtet
Es kommt darauf an, wie Peter Wedde, ehemaliger Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences gegenüber dem BUND-Verlag klarstellt. Nämlich darauf, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorliegt. „Beschäftigte, die von einem Arzt wegen der Infektion krankgeschrieben sind, dürfen nicht arbeiten“, so der Experte. Arbeitgebende dürfen dies auch nicht verlangen. So weit, so bekannt.
Liegen jedoch keine Symptome vor und der/die Angestellte fühlt sich in der Lage, an den Arbeitsplatz zurückzukehren, ist dies – mit Ausnahme von Beschäftigten in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen – in den jeweiligen Bundesländern nun nicht nur möglich, sondern auch Pflicht. Denn anders als bisher bedeutet ein positives Testergebnis nicht mehr, dass Corona-Positive das Haus nicht verlassen und damit nicht zur Arbeit kommen dürfen. Stattdessen müssen die arbeitsvertraglichen Pflichten trotz Infektion erfüllt werden.
Achtung bei Annahmeverzug
Eine Ausnahme gilt, wenn Arbeitgebende darauf bestehen, dass Corona-Positive generell nicht zur Arbeit kommen. Stichwort Fürsorgepflicht – für dich und die anderen Angestellten. In diesem Fall kann der/die Chef:in dich ins Homeoffice schicken, um beispielsweise Aufgaben wie Bestellungen, Plausichecks, die Buchführung und Rechnungsstellung oder die Dienstplanerstellung zu übernehmen.
Achtung: Durch die Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung besteht keine Pflicht zum Homeoffice mehr. Das bedeutet, hast du zu Hause nicht die räumlichen Möglichkeiten, um zu arbeiten, kannst du dich dagegen wehren.
Statt ins Homeoffice kann der/die Chef:in dich aber auch komplett nach Hause schicken und für die Zeit deiner Infektion ein befristetes Betretungsverbot aussprechen. In diesem Fall gilt das Prinzip des Annahmeverzugs und du bekommst trotzdem dein Gehalt. „Beschließt ein Arbeitgeber aus eigenem Antrieb, seinen Betrieb zu schließen oder einen oder mehrere Arbeitnehmer zum Schutz der sonstigen Belegschaft in ,Quarantäne’ zu schicken, trägt er nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre das Vergütungsrisiko“, hat das Arbeitsgericht Dortmund in einem Urteil entschieden.
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