„Apotheken-Rente“: Was gilt bei der tariflichen Altersvorsorge?
Laut § 17 Bundesrahmentarifvertrag haben Apothekenmitarbeiter:innen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung durch einen Arbeitgeberbeitrag und Entgeltumwandlung. Außerdem finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Anwendung. Die „Apotheken-Rente“ soll zusätzlich zur gesetzlichen Rente Geld in die Kasse spülen und Altersarmut entgegenwirken.
Greift für Apothekenmitarbeiter:innen der Bundesrahmentarifvertrag, besteht Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag, und zwar in Abhängigkeit von der wöchentlichen Arbeitszeit. Drin sind zwischen 10 Euro und 27,50 Euro. Wer mehr als 30 Wochenstunden in der Apotheke arbeitet, erhält 27,50 Euro monatlich. Bei mehr als 20 Stunden pro Woche sind es 22,50 Euro pro Monat. 15 Euro steuert der/die Arbeitgeber:in bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden und 10 Euro bei weniger als zehn Stunden bei. PKA-Azubis erhalten nach einer Probezeit von maximal vier Monaten 10 Euro pro Monat. Arbeitgebende zahlen den Betrag in eine Direktversicherung.
Achtung: Der Arbeitgeberbeitrag ist zusätzlich zum Gehalt zu zahlen und wird nicht darauf angerechnet. Außerdem sind Arbeitgebende nicht verpflichtet, ihre Angestellten über die Möglichkeit der Altersvorsorge zu informieren.
Entgeltumwandlung: Den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben Arbeitnehmende seit 2002. Bei der Entgeltumwandlung verzichten Apothekenangestellte auf einen Teil ihres Lohns. Der Teil wird vom Bruttolohn abgezogen, geht aber nicht verloren, sondern wird in die „Apotheken-Rente“ – die betriebliche Altersvorsorge – gezahlt. Die Vorsorge wird vom Staat gefördert, denn Arbeitnehmende sparen Steuern und Sozialabgaben. Allerdings fallen im Alter bei der Auszahlung Steuern an.
Der Anspruch besteht für jeden Kalendermonat, für den der/die Apothekenmitarbeiter:in Lohn bekommt. Keinen Anspruch haben Mitarbeiter:innen in Elternzeit, im unbezahlten Urlaub oder wenn sie krankheitsbedingt länger als sechs Wochen in der Apotheke ausfallen. Sobald die Angestellten wieder ein volles Monatsgehalt erhalten, besteht wieder Anspruch. Wer aus der Apotheke ausscheidet, bekommt ebenfalls den vollen Arbeitgeberbeitrag, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Kalendertage im Austrittsmonat beträgt.
Für Vereinbarungen über eine Apotheken-Rente, die ab dem 1. Januar 2019 neu geschlossenen wurde, müssen Arbeitgeber:innen einen Zuschuss von 15 Prozent des Umwandlungsbetrags in den Vorsorgevertrag einzahlen, da sie selbst Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 20 Prozent dieses Betrags einsparen, so die Apothekengewerkschaft Adexa. Für Altverträge greift die Zuschusspflicht erst ab 2022.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Indapamid und Torasemid: Elektrolytentgleisung und Nierenversagen
Leiden Patient:innen unter Bluthochdruck, kommen verschiedene Wirkstoffgruppen zur Behandlung ins Spiel, darunter ACE-Hemmer, Betablocker, Diuretika und Co. – mitunter auch …
„Augenpfleger“: Lidrandreinigung von Artelac
Artelac (Bausch + Lomb) ist für befeuchtende Augentropfen bekannt. Seit Sommer vergangenen Jahres wurde das Sortiment um die neue Produktlinie …
Erblich bedingter Haarausfall: Kein erhöhter Nährstoffbedarf
Androgenetische Alopezie – erblich bedingter Haarausfall – ist die weltweit häufigste Form des Haarausfalls. Um den Haarverlust aufzuhalten, kommen verschiedene …