Wer kennt es nicht: Fällt ein/e Kolleg:in kurzfristig aus, läuft die Apotheken-Chatgruppe schnell heiß, um die Vertretung zu organisieren. Doch so manche/r aus dem Team möchte die berufliche Kommunikation gar nicht auf dem Handy haben oder nicht den gewählten Messengerdienst nutzen. Dürfen Chef:innen den Kommunikationsweg vorgeben?
Was du vor oder nach deinem Dienst in der Apotheke machst, geht den/die Chef:in grundsätzlich nichts an. Daher darf die Apothekenleitung in deinem Privatleben außer in Notfällen auch nicht dazwischenfunken. Deine private Handynummer musst du also nicht an den/die Vorgesetzte:n geben, um immer erreichbar zu sein. Doch um Absprachen im Team zu erleichtern, wird häufig auf eine Apotheken-Chatgruppe gesetzt, zum Beispiel über WhatsApp und Co. Aber können Chef:innen darauf bestehen, dass du diesen Kommunikationsweg nutzt?
Solange es sich um dein privates Handy handelt, kann der/die Chef:in dir nicht vorschreiben, wie du dieses zu nutzen hast. Dass du einen bestimmten Messengerdienst als Kommunikationsweg verwendest, dürfen Chef:innen also nicht verlangen. Im Gegenteil: Handelt es sich um Absprachen, die für die berufliche Tätigkeit wichtig sind, muss die Apothekenleitung die dafür notwendigen Mittel zur Verfügung stellen. Stichwort Diensthandy. Hierbei können dann entsprechende Vereinbarung in puncto Nutzung getroffen werden. Möchtest du dein eigenes Handy nicht für die Apotheken-Chatgruppe bereitstellen, solltest du dies dem/der Chef:in mitteilen, damit eine Lösung gefunden werden kann, wie du trotzdem an wichtigen Absprachen und Informationen teilhaben kannst.
Achtung: Auch bei der Nutzung eines Diensthandys musst du nicht ständig erreichbar sein.
Und dann ist da noch der Datenschutz. Denn einige Chat-Anbieter greifen im Hintergrund auch auf andere hinterlegte Kontakte aus dem Adressbuch zu und leiten diese Daten an Server im Ausland weiter. Ohne explizite Einwilligung der betroffenen Personen stellt dies jedoch streng genommen einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung dar. Im beruflichen Kontext ist daher bei Messengerdiensten wie WhatsApp und Co. Vorsicht geboten.
Hinzu kommt, dass keine Informationen über Kund:innen verbreitet werden dürfen. Denn nicht nur in der Apotheke sind PTA und andere Kolleg:innen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Außerdem sind auch Apothekeninterna tabu.
Mehr aus dieser Kategorie
„Bleibe-Prämie“ in der Apotheke: Was gilt?
In vielen Apotheken ist das Personal knapp und gute Mitarbeitende sind schwer zu finden. Kein Wunder, dass Chef:innen einiges versuchen, …
Gewinnspiele in der Apotheke: Was ist erlaubt?
In der Adventszeit hält der Einzelhandel zahlreiche Highlights für Verbraucher:innen bereit, um den Umsatz anzukurbeln. Auch Apotheken versuchen mitunter, Kund:innen …
Elternzeit: Erlaubnis der Apothekenleitung Pflicht?
Mit der Elternzeit können sich Mütter und Väter eine berufliche Auszeit ermöglichen, um sich um ihren Nachwuchs zu kümmern – …