Apotheke zu kalt: Diese Rechte und Pflichten haben PTA
In diesem Herbst und Winter ist Sparen angesagt, beispielsweise beim Heizen. Das gilt auch am Arbeitsplatz. Doch bestimmte Mindestwerte müssen trotzdem eingehalten werden. Was gilt, wenn es in der Apotheke zu kalt wird?
Fest steht: Zwar schreibt die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) für diesen Winter eine Höchsttemperatur von 19 Grad in Arbeitsräumen vor. Halten sich Arbeitgebende nicht daran, drohen jedoch keine Konsequenzen. „Die Verordnung enthält keine Regelungen über Folgen bei Zuwiderhandlungen. Insbesondere verzichtet sie auf Verweise zu Ordnungswidrigkeitentatbeständen“, stellt die Berliner Apothekerkammer klar. Aber was gilt, wenn es die Apothekenleitung mit den Regelungen zu ernst nimmt und im HV Bibbern angesagt ist? Was können PTA tun, wenn die Apotheke zu kalt ist?
Wie warm oder kalt es in Arbeitsräumen sein darf, ist generell in der Arbeitsstättenregel ASR A3.5 Raumtemperatur geregelt. Dabei gilt: Pausen- und Toilettenräume müssen in der Regel wärmer sein als Arbeitsräume. Zwar erlaubt die EnSikuMaV seit 1. September 2022 bis 28. Februar 2023 maximal 19 Grad Raumtemperatur. Es gibt jedoch Ausnahmen: „Die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht, soweit Beschäftigte durch die niedrigere Lufttemperatur in ihrer Gesundheit gefährdet sind und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind“, heißt es in der Verordnung. Zu kalt darf es in der Apotheke folglich auch nicht sein. Und wenn doch?
Apotheke zu kalt: Arbeit verweigern erlaubt?
Einfach nicht zur Arbeit zu kommen, ist keine Option. „Arbeitnehmer/-innen haben bei Über- oder Unterschreiten der Temperaturgrenzen keinen automatischen Anspruch auf Arbeitsbefreiung oder Verkürzung der Arbeitszeit bzw. Verlängerung der Pausen“, stellt die Gewerkschaft ver.di klar. Stattdessen kannst du von der/dem Arbeitgeber:in zunächst eine Temperaturerhöhung oder anderweitige Abhilfe verlangen. Denn auch die ASR schreibt vor, dass Chef:innen entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen, um Beschäftigte vor zu niedrigen Temperaturen zu schützen. Dazu gehören
- arbeitsplatzbezogene technische Maßnahmen (zum Beispiel Wärmestrahlungsheizung, Heizmatten),
- organisatorische Maßnahmen (wie Aufwärmzeiten) oder
- personenbezogene Maßnahmen (beispielsweise geeignete Kleidung).
Erst wenn Arbeitgebende dem nicht nachkommen und die Lufttemperatur so niedrig ist, dass die Gesundheit beeinträchtigt wird, kann die Arbeit niedergelegt werden. „Problematisch ist aber: Die Beschäftigten müssen hierbei nachweisen, dass die Temperatur am Arbeitsplatz ein Gesundheitsrisiko darstellt“, warnt die Gewerkschaft IG Metall. Wer die Situation falsch einschätzt und sich weigert, zu arbeiten, weil es in der Apotheke zu kalt ist, muss neben dem Entgeltverlust mit Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung rechnen. Hinzu kommt, dass Arbeitgebende „einen angemessen Zeitrahmen zur Behebung der Probleme“ haben müssen, wie ver.di informiert.
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