Zugegeben, ein Schaufenster ist bei den meisten Apotheken nicht wegzudenken und wird oftmals mit viel Sorgfalt dekoriert. Das bedeutet jedoch nicht, dass dadurch auch Tageslicht hereinkommt. Stichwort Center-Apotheke. Aber haben PTA und andere Angestellte einen Anspruch auf Tageslicht in der Apotheke?
„Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben“, heißt es im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung zu den Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten. Denn Tageslicht gilt als wesentlicher Faktor für Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz und hat Einfluss auf die Leistungsfähigkeit.
Verfügt die Apotheke über einen Pausenraum, muss auch dieser „möglichst ausreichend mit Tageslicht beleuchtet sein und eine Sichtverbindung nach außen haben.“ Gleiches gilt für Bereitschaftsräume im Notdienst. Somit steht fest: Der Arbeitsplatz muss über Fenster/Türen verfügen, die eine entsprechende Sichtverbindung nach außen ermöglichen. Das gilt auch in der Apotheke.
Tageslicht ist Pflicht – Ausnahmen für Center-Apotheken
Wie immer gibt es jedoch Ausnahmen. Nämlich unter anderem für Räume, in denen sich Beschäftigte nur kurzfristig aufhalten. Und auch für Center-, Bahnhofs- und Flughafen-Apotheken gelten die Regelungen nicht. Hinzukommt, dass Arbeits- und Betriebsräume, die zwar nicht den Vorgaben entsprechen, aber vor dem 3. Dezember 2016 eingerichtet wurden, bis zum Zeitpunkt eines Umbaus weiterhin genutzt werden dürfen, auch wenn sie keine Sichtverbindung nach außen haben.
Kann die Ausstattung mit Tageslicht in der Apotheke nicht gewährleistet werden, müssen Arbeitgebende im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung jedoch andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Angestellten treffen. Dazu kann gehören, Angestellten längere Pausen zu ermöglichen, wenn sie sich beispielsweise mehrere Stunden in der fensterlosen Rezeptur aufhalten müssen. Außerdem darf das Arbeiten in Räumen ohne Sichtverbindung nur zeitlich befristet erfolgen – an weniger als 30 Arbeitstagen im Jahr und nicht mehr als zwei Stunden am Arbeitstag.
Vorgaben für Beleuchtung
Außerdem muss die Apotheke auch abseits von Tageslicht über eine ausreichende Beleuchtung verfügen, beispielsweise über künstliches Licht. So regelt es auch die Apothekenbetriebsordnung in § 4 Absatz 1. Die für Apotheken zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrt Folgendes führt dazu aus: „Alle Lichtquellen zusammen müssen eine ausreichende und gleichmäßige Helligkeit ergeben:
- für den Arbeitsbereich in der Offizin 300 Lux
- für die Bestimmung von Blut- und Laborwerten 500 Lux
- an Bildschirmarbeitsplätzen und Computerkassen 500 Lux“.
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