Apotheke gehackt: Was gilt?
Die Zahl der Hackerangriffe steigt, auch immer mehr Unternehmen sind betroffen. Daher sind Betriebe verstärkt zu Schutzmaßnahmen aufgefordert. Doch was gilt, wenn die Apotheke trotzdem gehackt wurde und du deiner Arbeit nicht mehr nachgehen kannst? Hier kommt die Antwort.
Zu Beginn des Jahres haben Hacker:innen die Versandapotheke DocMorris angegriffen und angeblich tausende Nutzerkonten geknackt. Laut Zahlen von Bitkom entstehen der Wirtschaft pro Jahr rund 220 Milliarden Euro Schaden durch Hackerangriffe. Auch Vor-Ort-Apotheken bleiben mitunter nicht verschont. Denn: Es gibt zahlreiche Sicherheitslücken, beispielsweise durch Geräte, die mit dem Internet verbunden sind.
Wurde die Apotheke gehackt, ist das jedoch nicht nur ärgerlich, sondern auch gefährlich. Immerhin sind dann auch sensible Patientendaten in Gefahr. Auch wenn die Schuld nicht bei der Apothekenleitung liegt, trägt diese die Verantwortung für den Datenschutz und muss daher betroffene Kund:innen schnell über den Vorfall informieren. Zum Datenverlust kommt jedoch noch der finanzielle Schaden hinzu – beispielsweise, wenn das gesamte System lahmgelegt wird, sodass kein Regelbetrieb möglich ist und die Apotheke womöglich geschlossen bleiben muss. Doch was gilt dann für Angestellte?
Apotheke gehackt: Keine Einbußen bei Lohn, Urlaub und Co.
Der/die Chef:in kann dich nicht dazu zwingen, solange Urlaub zu nehmen, bis das System wieder läuft und die Apotheke wie gewohnt öffnen kann – außer du bietest dies von selbst an und/oder erklärst dich damit einverstanden. Dasselbe gilt in Sachen Minusstunden. So kann die Apothekenleitung nicht verlangen, dass du die ausgefallenen Stunden nacharbeitest. Als Kompromiss kannst du jedoch anbieten, einige deiner Überstunden während der Ausfallzeit abzubauen, um den finanziellen Verlust einzugrenzen.
Achtung: Verlangt der/die Chef:in, dass du anstelle deiner regulären Tätigkeiten andere Aufgaben übernimmst, wird es knifflig. Denn im Arbeitsvertrag sind deine Pflichten klar geregelt, sodass du dich weigern kannst, Aufgaben zu erledigen, die nicht dazugehören.
Das Gehalt zu kürzen, ist dagegen tabu. Schließlich handelt es sich um einen Arbeitsausfall, den du nicht zu verantworten hast. Stichwort Betriebsrisiko. Demnach besteht weiterhin Anspruch auf volle Vergütung und der/die Chef:in hat kein Minderungs- oder Kürzungsrecht. Denn ähnlich wie bei einem Stromausfall in der Apotheke besteht Annahmeverzug – weil du deine Arbeitsleistung anbietest, diese aber nicht angenommen wird beziehungsweise werden kann.
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