Blutdruckmessen in Zeiten von Corona: Namen notieren!
Blutdruckmessen trotz Abstandsgebot? Blutdruckmessen gehört zu den körpernahen Tätigkeiten in der Apotheke, ebenso wie das Anmessen von Kompressionsstrümpfen. Weil der geforderte Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, verzichten einige Apotheken auf die Serviceleistung. Und wenn in Zeiten von Corona doch das Blutdruckmessen zum Service gehört, sollte eine Personenliste angelegt werden, um die Kontaktverfolgung gewährleisten zu können.
In den Apotheken wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um das Personal vor einer Corona-Infektion zu schützen. Plexiglas, Einhalten der AHAL-Regeln und das Arbeiten in festen Teams sind nur einige Beispiele. Aber auch das Aussetzen von Serviceangeboten wie beispielsweise das Blutdruckmessen haben Apotheken umgesetzt. Einer aposcope-Umfrage zufolge hatten Mitte Oktober knapp die Hälfte der Kolleg*innen (47 Prozent) die Blutdruckmessung und das Anmessen von Kompressionsstrümpfen eingestellt. Bei Apotheken im Risikogebiet lag der Wert bei 55 Prozent.
Wer auch in Zeiten von Corona das Blutdruckmessen in der Apotheke anbieten will, sollte die Kontaktdaten dokumentieren. Wie das geht? Die Landesapothekerkammer Brandenburg (LAKBB) macht es vor.
In Brandenburg regelt die „Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und Covid-19 in Brandenburg“ in § 5, dass bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Leistungserbringer und Kunde nicht eingehalten werden kann, zusätzlich das Erfassen der Personendaten in einem Anwesenheitsnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung nötig ist.
Laut LAKBB sollen die Apotheken Vor- und Familiennamen sowie die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse der Kund*innen in einer Anwesenheitsliste notieren und diese für vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufbewahren oder speichern. Die Liste ist auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist muss die Anwesenheitsliste vernichtet oder gelöscht werden. Verstöße sind bußgeldbewehrt.
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