Impf-, Genesenen- oder doch Genesenenimpfzertifikat? Zugegeben, bei all den Begrifflichkeiten den Überblick zu behalten, ist gar nicht mal so leicht. Und kaum hat sich Routine eingespielt, warten neue Herausforderungen auf die Apotheken. Dazu gehört auch die Frage, was gilt, wenn Kund:innen die Kombination aus Antikörpernachweis + Impfung vorlegen.
Wer in den letzten sechs Monaten eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht hat und dies belegen kann, gilt gemeinhin als genesen und gehört somit zu den 3G – geimpft, getestet oder genesen – oder? Ganz so einfach ist es offenbar nicht. Denn entscheidend für das Ausstellen eines entsprechenden Zertifikats ist, welcher Nachweis in der Apotheke vorgelegt wird. Legen Kund:innen die Kombination aus Antikörpernachweis + Impfung vor, gibt es beispielsweise einen kleinen, aber feinen Unterschied.
Das Problem: Geht es um die Frage nach der Impfung – ob eine oder zwei Dosen –, genügt es als Beleg für eine überstandene Infektion, „wenn die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte“, stellt das Paul-Ehrlich-Institut klar. Betroffene gelten dadurch als genesen und benötigen somit nur eine Impfdosis.
In Sachen Genesenenzertifikat gilt das jedoch nicht. „Der Genesenen-Status ist vom Status ,vollständig geimpft‘ zu unterscheiden. Für den Genesenennachweis ist weiterhin ein PCR-Test […] erforderlich“, informiert die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO).
Unterschieden wird in Genesenen- und Genesenenimpfzertifikate. Genesenenzertifikate werden auf Basis eines positiven PCR-Tests ausgestellt und sind bis zu sechs Monate nach dem Test gültig. Anspruch auf ein Genesenenzertifikat haben Personen, die eine vorherige Corona-Infektion nachweisen können und der Test per Nukleinsäurenachweis mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Genesenenimpfzertifikate bescheinigen hingegen zusätzlich eine Impfung.
Was das für Apotheken bedeutet: Wird ein Antikörpernachweis zusammen mit einem Beleg für den Erhalt einer anschließenden Impfung vorgelegt, darf folglich kein Genesenenzertifikat (oder Genesenenimpfzertifikat) ausgestellt werden. Mit leeren Händen müssen Betroffene die Apotheke jedoch nicht verlassen. Denn: „Personen, denen eine SARS-CoV-2-Infektion mittels positivem Antikörpernachweis […] bestätigt wurde und die danach eine Corona-Schutzimpfung erhalten haben, gelten rechtlich als vollständig geimpft“, schreibt die KVNO. Folglich hätten sie Anspruch auf ein „normales“ digitales Impfzertifikat, wie das Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bestätige. „Personen mit einem positiven Antikörpernachweis können somit nach einmaliger Impfung zwar das Impfzertifikat, nicht aber das Genesenenzertifikat erhalten“, schlussfolgert die KVNO.
Während die Kombination aus Antikörpernachweis + Impfung ein No-Go für das Genesenenzertifikat darstellt, ist in Sachen Genesenenimpfzertifikat Endstation, wenn die Impfung vor dem positiven PCR-Test erfolgt ist.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Unklare Verordnung: Stückzahl passt nicht zur Normgröße
Hat die Praxis eine Normgröße und eine Stückzahl auf der Verordnung angegeben und kann die Menge dem Normbereich nicht zugeordnet …
Projekt zur PTA-Ausbildung: Vier Tage Schule, ein Tag Apotheke
Um angehenden PTA schon während der schulischen Ausbildung einen Einblick in den Apothekenalltag zu liefern, hat nach dem Landesapothekerverband Baden-Württemberg …
Esslöffel tabu: Säfte richtig dosieren
Flüssige Zubereitungen ermöglichen eine individuelle Dosierung. Doch die ist nur gesichert, wenn das richtige Packmittel und die passende Dosiervorrichtung verwendet …