Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss klären, ob Konkurrent:innen wegen möglicher Datenschutzverstöße von Unternehmen vor Gericht ziehen dürfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe setzte am Donnerstag zwei Verfahren aus, um den Sachverhalt in Luxemburg prüfen zu lassen.
Dabei geht es vor allem darum, ob die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nationalen Regelungen entgegensteht, die Mitbewerber:innen ein solches Klagerecht bei angenommenen Datenschutzverstößen einräumen. (Az. I ZR 222/19 u.a.)
Im konkreten Fall klagt ein Apotheker gegen zwei Mitbewerber, die Produkte über die Internetplattform Amazon vertreiben. Dabei werden aus seiner Sicht Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO erhoben, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand einer Person zulassen, wie sein BGH-Anwalt Peter Rädler bei der mündlichen Verhandlung im September gesagt hatte. Amazon habe Zugriff auf diese Daten, dort arbeite aber kein pharmazeutisches Personal. Auch greife der Apotheker nicht wie im Verkaufsraum ein, wenn Menschen über ein Produkt falsche Dinge erzählen – etwa in Kundenrezensionen.
Der Vertreter der Gegenseite, Thomas Winter, argumentierte hingegen, dass man durch eine Bestellung über den Amazon Marketplace gerade keine Rückschlüsse auf den/die eigentliche/n Patient:in ziehen könne. Genauso gut könne jemand für seine Kinder Nasenspray bestellen. Auch werde der Vertrag über den Verkauf direkt mit dem/der Apotheker:in und nicht mit Amazon abgeschlossen, nur er/sie habe Zugriff auf die Produkte.
Daher will der BGH zudem vom EuGH wissen, ob es sich bei den dabei erhobenen Details wie Lieferadresse und Art der apothekenpflichtigen – nicht aber verschreibungspflichtigen – Medikamente um Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO handelt. Nicht zwingend müsse der Besteller der Präparate auch der/die Patient:in oder Konsument:in sein, machte der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, bei der Verkündung deutlich.
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