Alkohol für Apotheken steuerfrei: Die Nachfrage nach Desinfektionsmitteln hat sich seit dem Ausbruch der Corona-Krise massiv erhöht. Apotheken dürfen zwar entsprechende Lösungen herstellen, doch benötigen sie einen schnellen und unbürokratischen Zugang zu den Ausgangsstoffen. Um die Versorgung mit Desinfektionsmitteln sicherzustellen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) entschieden, dass Alkohol für Desinfektionsmittel für Apotheken ab sofort steuerfrei ist.
„Das Bundesministerium der Finanzen hat am 17. März 2020 zugelassen, dass Apotheken, die nach dem Arzneimittelrecht befugt sind, Arzneimittel herzustellen, ab sofort unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei verwenden können.“
Ziel ist es, die Versorgung der Bevölkerung, Krankenhäuser und Arztpraxen mit Desinfektionsmitteln zügig sicherzustellen. Mit dem Erlass haben das BMF und die Bundeszollverwaltung eine unbürokratische und zügige Lösung gefunden, die es den Apotheken möglich macht, den hohen Bedarf an Desinfektionsmitteln durch Eigenherstellung zu decken. „Mit sofortiger Wirkung gilt daher für oben genannte Apotheken für diese Zwecke die Erlaubnis zur Verwendung von Alkohol nach § 28 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) ohne Erlaubnisverfahren als erteilt.“
Apotheken können unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei von sogenannten Steuerlagern beziehen. Als Steuerlager werden Orte eines Herstellers oder Zwischenhändlers bezeichnet, in denen Alkohol hergestellt, gelagert oder weiterverarbeitet werden darf, ohne dass es zu einer Entstehung der Alkoholsteuer kommt.
Um den Alkohol steuerfrei kaufen zu können, müssen Apotheken ihre Betriebserlaubnis vorlegen. So soll einer missbräuchlichen Verwendung vorgebeugt werden. „Die Beförderung unter Steueraussetzung an diese Apotheken hat nach § 35 Abs. 9 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) zu erfolgen.“
Vorbehaltlich der weiteren Entwicklungen der Coronavirus-Pandemie gilt diese Regelung zunächst bis zum 31. Mai 2020.
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