Die Dosierung gehört zu den Pflichtangaben bei Verordnungen über verschreibungspflichtige Arzneimittel. So weit, so bekannt, aber gilt die Vorgabe auch für Zahn- und Tierärzt:innen?
Laut § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) muss bei Rx-Arzneimitteln die Dosierung auf das Rezept. Es sei denn, den Patient:innen liegt ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung des/der Ärzt:in vor und dies wurde entsprechend auf der Verordnung kenntlich gemacht. Geeignet ist hier das Kürzel „Dj“. Ärzt:innen können außerdem auf die Angabe der Dosierung verzichten, wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Rezept von Ärzt:innen oder Zahnärzt:innen ausgestellt wird.
Wird ein OTC-Arzneimittel verschrieben, müssen Mediziner:innen keine Dosierung dokumentieren. Ist beispielsweise ASS 100 für eine/n Erwachsene/n zulasten der Kasse verordnet, ist der/die Ärzt:in nicht verpflichtet, eine Diagnose auf dem Rezept anzugeben. Wurde jedoch eine Angabe gemacht, besteht für die Apotheke eine erweiterte Prüfpflicht.
- Hat der/die Ärzt:in keine Diagnose angegeben, darf die Apotheke das rezeptfreie Medikament abgeben. Achtung: Rabattverträge beachten!
- Ist eine Diagnose angegeben, muss die Apotheke prüfen, ob die Diagnose mit den Kriterien des G-BA übereinstimmt. Achtung: Rabattverträge beachten!
Während Ärzt:innen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Dosierung hinter dem verordneten Medikament am Ende der Zeile oder in der nächsten angeben müssen, ist dies bei apothekenpflichtigen, nicht-verschreibungspflichtigen Präparaten anders. Bei OTC-Arzneimitteln wie ASS 100 muss die Dosierung nicht angegeben werden. Der Grund: Die AMVV gilt nicht für OTC-Arzneimittel.
Merke: Auch bei verschreibungspflichtigen Medizinprodukten ist keine Dosierung nötig, denn sie unterliegen nicht der AMVV.
Auch Tierärzt:innen müssen die Dosierung angeben – nachzulesen in § 2 Absatz 1 Punkt 9. Die Veterinär:innen müssen nicht nur die Dosierung pro Tier und Tag, sondern auch die Dauer der Anwendung angeben – sowie bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Indikation und die Wartezeit.
Fehlt die Angabe zur Dosierung, „so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen.“ Außerdem gilt: „Fehlt […] der Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosierungsanweisung […], so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.“ Abzeichnen nicht vergessen.
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