Augen auf im Straßenverkehr: Eine Blutzuckermessung im Auto ist genauso tabu wie die Nutzung von Handys und Co. – zumindest während der Fahrt. Darauf weist die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) hin und mahnt, Diabetiker:innen bei der Beratung ausdrücklich auf das Verbot hinzuweisen. Andernfalls drohen Konsequenzen, und zwar auch für die Apotheke.
Für Diabetiker:innen ist die regelmäßige Überprüfung ihres Blutzuckerspiegels unverzichtbar. Denn nur so können Abweichungen wie eine Unterzuckerung rechtzeitig erkannt und gegengesteuert werden. Das gilt auch für die Blutzuckermessung im Auto, heißt es von der DDG – aber nicht während der Fahrt. Das Problem: Die Bedienung von digitalen Geräten zur Blutzuckermessung ist am Steuer ebenso tabu wie ein Handy am Ohr oder das Schreiben einer SMS. So heißt es in § 23 Absatz 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn […] hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird“.
Unter diese Regelung fallen laut der DDG nicht nur Smartphones und Co., sondern auch kontinuierliche Glukosemessgeräte und Insulinpumpen. Diese dürften auch nicht bei einer roten Ampel oder ähnlichem genutzt werden. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von mindestens 100 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg, eventuell auch ein kurzfristiges Fahrverbot.
Bei Beratung auf Verbot von Blutzuckermessung im Auto hinweisen
Doch damit nicht genug: Auch Ärzt:innen und andere Beratungsstellen von Diabetiker:innen – darunter Apotheken – könnten im Ernstfall zur Rechenschaft gezogen werden, und zwar bei mangelnder Aufklärung. „Dass eine spontane CGM-Anwendung oder ein FGM-Scan bei laufendem Motor als Verstoß gegen die Verkehrsregeln gewertet wird und zu erheblichen Problemen führen kann, ist nicht allen bewusst.“ Die DDG hält daher alle Betreuungsstellen an, betroffene Patient:innen „ausdrücklich über diese Rechtslage und das Risiko, das mit der Nutzung während der Fahrt verbunden ist, aufklären.“ Dies sollte ebenfalls dokumentiert werden. „Fehlende oder mangelhafte Aufklärung und fehlende Dokumentation stellen ein großes Risiko für eigene (Mit-)Haftung oder gar Strafbarkeit dar.“
Eine Ausnahme gibt es jedoch, wenn „zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist“, wie es in der StVO weiter heißt. Ein schneller Blick aufs Display zum Ablesen des Glukosewerts, ohne das Gerät zu bedienen, dürfte damit zulässig sein.
Dennoch sollten Patient:innen zur Sicherheit lieber an den Straßenrand fahren, den Motor ausschalten und erst dann einen genauen Blick auf das Gerät werfen, rät die DDG. „Denn die Bedienung solcher Geräte kann zur verminderten Aufmerksamkeit für die Verkehrslage, zu Fahrfehlern und zu verheerenden Unfällen mit Toten, Schwerverletzten und finanziell existenzbedrohenden Folgen für alle Unfallbeteiligten führen“, warnen die Expert:innen. Hinzu kommen Strafen bei fahrlässigem Verhalten.
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