Wer in Quarantäne muss, erhält laut Infektionsschutzgesetz unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Verdienstausfall eine Entschädigungsleistung. Doch mit der Lohnfortzahlung ist Schluss, zumindest für Ungeimpfte, und zwar spätestens ab 1. November, wie die Gesundheitsminister:innen von Bund und Ländern beschlossen haben.
Ungeimpfte müssen bereits verschiedene Einschränkungen in Kauf nehmen. Schon bald kommt eine neue hinzu, nämlich der Wegfall der Entschädigungszahlung – sprich der Lohnfortzahlung – im Fall einer Quarantäne.
Laut § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Personen eine finanzielle Entschädigung, wenn eine behördliche Quarantäne angeordnet wurde und die Betroffenen ihrer beruflichen Tätigkeit daher nicht nachgehen können. Allerdings heißt es im Gesetz auch: „Eine Entschädigung […] erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, […] ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“
Seit einiger Zeit wird daher über das Ende der Lohnfortzahlung für Umgeimpfte diskutiert. Erste Bundesländer haben bereits ein Ende der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte beschlossen – jetzt zieht der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz nach. Denn: Es stehen ausreichende Mengen Impfstoff zur Verfügung, um allen Bürger:innen ein Impfangebot machen zu können. Auch der Zugang zur Corona-Impfung ist flächendeckend und niedrigschwellig möglich.
„Personen, für die eine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt, erhalten nach dem IfSG als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer aus Risikogebieten aufgrund der flächendeckenden Verfügbarkeit von Impfangeboten zukünftig keine Entschädigung auf Kosten der Allgemeinheit, wenn im Falle eines Tätigkeitsverbots bzw. einer Quarantäneanordnung kein vollständiger Impfschutz vorliegt“, heißt es im Beschluss. Vollständig geimpfte unterliegen laut Beschluss grundsätzlich keiner Quarantänepflicht mehr.
Das Ende der Lohnfortzahlung im Corona-Quarantäne-Fall für Ungeimpfte tritt spätestens ab dem 1. November ein.
Die Lohnfortzahlung wird weiterhin gewährt gewährt, wenn für die betroffene Person in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Quarantäneanordnung oder des Tätigkeitsverbots keine öffentliche Impfempfehlung vorlag. Gleiches gilt, wenn eine medizinische Kontraindikation der Corona-Impfung durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.
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