Ab Januar: Hashwert für alle Rezepturen kommt mit Übergangsfrist
Die neue technische Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung ist seit dem 1. Juli in Kraft. Seitdem muss bei Rezepturen nach Anlage 10 der Hilfstaxe der Hashwert auf das Rezept gedruckt werden. Was also bei Cannabisblüten und -extrakten sowie Zubereitungen mit Dronabinol seit einigen Monaten bereits umgesetzt wird, wird zum 1. Januar 2022 für weitere Rezepturen ausgeweitet. Allerdings wurde für Hashwert und Z-Datensatz eine Friedenspflicht vereinbart.
Wie der Hashwert gebildet wird, ist in der Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V unter 4.14 „Abrechnung von Papierrezepten mit elektronischen Zusatzdaten und Hashwert und E-Rezepten mit Zusatzdaten“ geregelt. Der Hashwert ist eine 40-stellige Zahl, die sich wie folgt zusammensetzt:
- PZN (10-stellig): Stellen 1–10
- Faktor (3-stellig): Stellen 11–13
- Taxe (7-stellig): Stellen 14–20
- PZN (10-stellig): Stellen 21–30
- Faktor (3-stellig): Stellen 31–33
- Taxe (7-stellig): Stellen 34–40
Dies galt bislang für Rezepturen der Anlage 10 – Z-Datensätze für Rezepturen nach den Anlagen 4 und 5 zur Hilfstaxe (Substitutionsarzneimittel wie Methadon und Levomethadon) sind für Papierrezepte bis zum Abrechnungsmonat Dezember 2021 nicht zwingend zu liefern, so die Technische Anlage.
Ab 1. Januar 2022 – dem Zeitpunkt der Einführung des E-Rezeptes – sind Hahwert und Z-Datensatz für jede Rezeptur auf einem Papierrezept nötig.
Für Rezepturen nach den §§ 4 und 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) mit den Sonderkennzeichen 06460702 und 09999011 sowie für Rezepturen nach den Anlagen 4 und 5 der Hilfstaxe gibt es eine gemeinsame Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes und des DAV.
„Sofern die jeweilige Warenwirtschaft der Apotheke die Lieferung von Z-Daten und Hash-Code für die o. g. Fälle ermöglicht, sollte eine entsprechende Bedruckung der Papierrezepte und eine Generierung der Z-Daten vorgenommen werden.“ Ist dies jedoch aus technischen Gründen nicht möglich, „kann die Taxierung und Abrechnung übergangsweise nach den bisher geltenden Regelungen vorgenommen werden.“
Die Übergangsfrist gilt bis zum 30. Juni 2022. Mit dem Ende der Friedenspflicht am 1. Juli 2022 sind dann Z-Daten und Hashwert auch für Papierrezpete verpflichtend.
„Die Vertragspartner verstehen diese Übergangsfrist als Testphase, um mögliche Fehler in der Datenstruktur sowie praktische Probleme kurzfristig in der Technischen Kommission lösen zu können“, heißt es.
Achtung: Die Übergangsfrist gilt nicht für parenterale Zubereitungen, Cannabisblüten und- extrakte, Dronabinol und Teilmengen.
Daher rät der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt den Kolleg:innen, möglichst vor dem Auslaufen der Übergangsregelung die Papierrezepte mit dem Hash-Code zu bedrucken und den Z-Datensatz an das Rechenzentrum zu senden, um mögliche Fehler oder technische Probleme rechtzeitig vor der Verpflichtung lösen zu können.
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