Ab heute: Ohne Booster – Impfnachweise nur 270 Tage gültig
EU-Verordnung in Kraft: Ohne Boosterimpfung sind EU-Impfzertifikate 270 Tage – neun Monate – nach der Grundimmunisierung ungültig – Stichtag ist der 1. Februar. Die EU-Mitgliedsstaaten hatten sich bereits im Dezember auf das Vorhaben geeinigt.
„Für das digitale COVID-Impfzertifikat der EU wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2288 für Reisezwecke eine Anerkennungsdauer von 270 Tagen festgelegt“, teilt ein Sprecher aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf Anfrage mit. „Diese Regelung findet ab dem 1. Februar 2022 Anwendung. Als Verordnung ist sie unmittelbar anwendbares EU-Recht (siehe Art. 288 AEUV) und bedarf folglich keiner Umsetzung.“
Das bedeutet: Digitale Impfzertifikate der EU sind nach Abschluss der ersten Impfserie/Grundimmunisierung 270 Tage gültig. Zertifikate über Booster-Impfungen sind hingegen unbegrenzt gültig.
Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt für alle Geimpften ab einem Alter von 18 Jahren eine Auffrischungsimpfung mindestens drei Monate nach der letzten Impfung. Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren sollen in einem Zeitfenster von drei bis sechs Monaten nach der letzten Impfung den Booster erhalten.
Personen, die ihren ersten Impfschutz mit Covid-19-Vaccine Janssen erhalten haben, sollten vier Wochen nach der Impfung eine Optimierung der Grundimmunisierung durch eine mRNA-Impfung erhalten und können nach mindestens drei Monaten eine Auffrischimpfung erhalten.
Wer also im Mai oder Juni die Grundimmunisierung abgeschlossen hat und noch keine Auffrischimpfung erhalten hat, sollte sein Zertifikat checken, denn im Februar läuft die Gültigkeitsdauer von 270 Tagen ab. Das technische Ablaufdatum der Zertifikate kann in der Corona-Warn-App und der CovPass-App eingesehen werden.
Wie viele Bürger:innen betroffen sind, ist nicht bekannt. „Da die digitalen COVID-Impfzertifikate der EU in allen EU-Mitgliedsstaaten und einer Reihe von Drittstaaten genutzt werden, besteht keine Kenntnis darüber, wie viele Personen von dieser allgemeinen Regelung betroffen sind“, heißt es aus dem BMG.
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