Ab 8. April 2023: BtM-Rezepte ohne „A“
Das Bundeskabinett hat den vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) vorgelegten Referentenentwurf zur „Vierten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung“ durchgewinkt. Ab dem 8. April 2023 soll mit dem „A“ auf BtM-Rezepten Schluss sein.
Laut §2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) dürfen Betäubungsmittel nur in den entsprechend festgelegten Höchstmengen verordnet werden. Fügt der/die Verschreibende auf dem BtM-Rezept ein „A“ hinzu, kann jedoch über die Höchstmenge hinaus verordnet werden. Denn damit signalisiert der/die Ärzt:in, dass die entsprechende Höchstmenge wissentlich überschritten wurde. Somit wurde das „A“ lange als zusätzliches Sicherheitsmerkmal angesehen. Zu Unrecht, urteilte das BMG. Ab dem 8. April soll der Buchstabe daher Geschichte sein. Denn dann soll – die Zustimmung des Bundesrates vorausgesetzt – die geplante Änderung der BtMVV in Kraft treten, die das Bundeskabinett am 21. Dezember verabschiedet hat.
Keine zusätzliche Sicherheit: BtM-Rezepte künftig ohne „A“
Ziel der Änderungsverordnung ist es, „die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften für die medizinische Behandlung mit Betäubungsmitteln an den aktuellen Stand der Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis anzupassen“, kommentiert der Sucht- und Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Burkhard Blienert, das Vorhaben in einer Pressemitteilung.
Denn dies sei aktuell nicht mehr der Fall, was sich bereits am Beispiel des Buchstaben „A“ auf BtM-Rezepten zeigt. Die entsprechenden Vorgaben dazu sind demnach „nicht mehr mit den auf dem Arzneimittelmarkt vorhandenen Betäubungsmitteldarreichungsformen kompatibel“, so der Experte weiter. Wie bereits das BMG im Refentenentwurf betont hatte, sieht auch Blienert in der Regelung keine zusätzliche Sicherheit im Betäubungsmittelverkehr.
Erleichterungen der Substitutionstherapie verstetigt
Mit dem Inkrafttreten der geänderten BtMVV werden außerdem die Ausnahmevorschriften der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung für die Substitutionsbehandlung verstetigt. Verschreibungen zur eigenverantwortlichen Einnahme von Substitutionsmitteln sind damit bis zu sieben Tage möglich, der Personenkreis, der das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Gebrauch überlassen kann, wird erweitert und telemedizinische Konsultationen werden ermöglicht.
„Durch die SARS-CoV-2-AMVV konnte vorübergehend mehr Flexibilität in den Behandlungsabläufen für Ärztinnen und Ärzte sowie für opioidabhängige Patientinnen und Patienten in der Substitutionsbehandlung geschaffen werden. Es ist erfreulich, dass wir diese guten Erfahrungen nun dauerhaft umsetzen und eine moderne, flexiblere und patientenorientiertere Substitutionstherapie schaffen“, erklärt Blienert.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Nicht genug gearbeitet: Gehaltsrückzahlung Pflicht?
Die wöchentlichen Arbeitszeiten von PTA und anderen Angestellten sind im Arbeitsvertrag geregelt und einzuhalten. Arbeiten Beschäftigte weniger als vertraglich vereinbart, …
Telefonische Krankschreibung soll dauerhaft möglich werden
Während der Corona-Pandemie konnten sich Patiente:innen telefonisch bei dem/der Ärzt:in krankschreiben lassen. Nun soll die Regelung dauerhaft eingeführt werden – …
Kündigung: „Gesehen haben“ reicht nicht als Empfang
Geht es um das Thema Kündigung, kommt zwischen Angestellten und Chef:innen oftmals die Frage nach deren Rechtmäßigkeit auf. Doch auch …