Bye, bye „Höchstmengen-A“ auf BtM-Rezepten
Mit dem „A“ auf dem BtM-Rezept könnte bald Schluss sein. Geht es nach dem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zur „Vierten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung“, soll das „Höchstmengen-A“ abgeschafft werden.
Das „A“ hat in der Vergangenheit immer wieder für Diskussionen und Nullretaxationen gesorgt. „Mit dem Höchstmengen-A“ auf dem BtM-Rezept bestätigt der/die Verschreibende, dass er/sie die für den verordneten Wirkstoff festgelegte Höchstmenge wissentlich überschritten hat. Aus Sicht der Kassen dient dies der Patientensicherheit und kann gar vor Arzneimittelmissbrauch schützen. Aus Sicht der Apotheke handelt es sich vielmehr um einen unbedeutenden Buchstaben, der einen großen finanziellen Schaden verursachen kann. Nullretax lautet die Höchststrafe, wenn der Buchstabe fehlt.
Betäubungsmittel dürfen laut Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) nur in den entsprechend festgelegten Höchstmengen verordnet werden. Zu finden sind diese unter § 2 Absatz 1 der BtMVV. Davon dürfen aber nur zwei der unter Buchstabe a gelisteten Arzneistoffe entsprechend der angegebenen Obergrenze im Zeitraum von 30 Tagen verordnet werden. Verboten ist eine Überschreitung der Höchstmenge dennoch nicht, vorausgesetzt der/die Ärzt:in dokumentiert auf der Verordnung den Buchstaben „A“. Ist dies der Fall, ist eine unbegrenzte Verordnung über die Höchstmenge hinaus möglich.
„Höchstmengen-A“ ist entbehrlich
Doch künftig könnte das „A“ der Vergangenheit angehören. Denn aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums ist der Buchstabe „entbehrlich“. Konkret heißt es dazu im Referentenentewurf: „Die bisherige Begrenzung der ärztlichen Verschreibung bestimmter Betäubungsmittel der Anlage III des BtMG auf Höchstverschreibungsmengen innerhalb bestimmter Zeiträume (§§ 2, 3 und 4 BtMVV) ist als zusätzliches Kontrollinstrument entbehrlich und wird aufgehoben.“ Der Grund: In der Praxis habe sich gezeigt, dass diese Vorgabe zu keiner höheren Sicherheit für den Betäubungsmittelverkehr geführt habe, sondern insbesondere mit einem verzicht-und vermeidbaren erhöhten Bürokratieaufwand für die verschreibenden Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker einhergehe. Kurzum: Die Arbeitsabläufe bei der Überprüfung der Betäubungsmittelverschreibung hinsichtlich der Einhaltung der Höchstverschreibungsmengen werden überflüssig.
Außerdem sieht der Referententwurf vor, die durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-Schutzgesetz) bis zum 7. April 2023 befristeten Ausnahmevorschriften der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die zur Weitergewährleistung der Substitutionstherapie unter pandemischen Bedingungen eingeführt wurden, dauerhaft in die BtMVV zu überführen.
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