Ab 31. Mai: 6,55 Euro pro Vial für Großhandel
Apotheken bekommen pro Vial 6,58 Euro netto, daran ist vorerst nichts zu rütteln. Anders sieht es bei der Großhandelsvergütung aus. Zum 30. Mai wird das Honorar für die Corona-Impfstoffe abgesenkt – der Großhandel bekommt nur noch 6,55 Euro netto pro Durchstechflasche.
Die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) regelt die Vergütung für Apotheken und Großhändler in puncto Corona-Impfstoffe. Der logistische Aufwand wird pro Vial vergütet. Der Großhandel sollte eigentlich bis zum 9. Mai 2021 (Abgabedatum der Apotheke) pro kühlpflichtiger Durchstechflasche 9,65 Euro netto und für jede abgegebene ultra- oder tiefkühlpflichtige Durchstechflasche 11,55 Euro netto für die Logistik erhalten. Ab dem 10. Mai sollte das Honorar auf 6,55 Euro netto, unabhängig vom Corona-Impfstoff, abgesenkt werden. Doch das gekürzte Honorar gilt nun erst ab dem 31. Mai.
Das bedeutet in Zahlen:
bis 30. Mai:
- kühlpflichtige Durchstechflasche: 9,65 Euro netto + 1,65 Euro netto für Impfzubehör = 11,30 Euro (netto)
- ultra-oder tiefkühlpflichtige Durchstechflasche: 11,55 Euro netto + 1,65 Euro netto für Impfzubehör = 13,20 Euro netto
ab dem 31. Mai (Abgabedatum in der Apotheke):
- je abgegebene Durchstechflasche: 6,55 Euro netto + 1,65 Euro netto für Impfzubehör = 8,20 Euro netto
Die Gesamtvergütung für Großhandel und Apotheke beträgt somit bis zum 30. Mai je abgegebener kühlpflichtiger Durchstechflasche 21,28 Euro brutto und je abgegebener ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche 23,54 Euro brutto. Ab dem 31. Mai liegt der Bruttopreis je abgegebener Durchstechflasche bei 17,59 Euro.
Die Vergütung für Apotheke und Großhandel wird unter Angabe der BUND-PZN auf Muster-16-Formular von der Apotheke abgerechnet, und zwar monatlich – spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats muss das Rezept über die Corona-Impfstoffe in die Abrechnung. Das Honorar, das dem Großhandel zusteht, wird von der Apotheke an den Großhandel weitergeleitet.
Die Apotheke muss die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen Unterlagen – das Muster-16 Formular – bis zum 31. Dezember 2024 unverändert speichern oder aufbewahren. Laut ABDA dürfte in der Regel das Rechenzentrum diese Aufgabe für die Apotheke übernehmen.
Wie sieht es mit der Umsatzsteuer aus? Dem BMG zufolge ist die Großhandelsvergütung ein Entgelt und kein durchlaufender Posten gemäß § 10 Umsatzsteuergesetz. Das bedeutet für die Apotheken: Sie können ihr gewohntes Prozedere beibehalten.
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