Ab 15. Dezember: 20 Cent mehr pro Packung – Festbeträge werden angepasst
Zur Monatsmitte werden die Festbeträge verschreibungspflichtiger Arzneimittel angepasst. Der Grund: Das Fixhonorar wird um 20 Cent angehoben.
Mit der Aktualisierung von § 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) steigt die die Packungspauschale bei Rx-Arzneimitteln zum 15. Dezember um 20 Cent. So sollen 150 Millionen Euro für die pharmazeutischen Dienstleistungen, die über den Nacht- und Notdienst-Fonds ausgeschüttet werden, zur Verfügung stehen. Die Erhöhung des Fixhonorars erfordert eine Anpassung der Festbeträge.
Anhebung der Festbeträge um 20 Cent
Die neuen Festbeträge für verschreibungspflichtige Arzneimittel errechnen sich aus dem bis zum 14. Dezember geltenden Betrag abzüglich der Mehrwertsteuer zuzüglich 20 Cent. Im Anschluss wird erneut die Mehrwertsteuer hinzuaddiert.
Der Festbetrag ist die vom GKV-Spitzenverband festgelegte Preisobergrenze und somit der maximale Betrag, den die Kassen für ein Arzneimittel zahlen. Festbeträge werden gebildet, wenn mehrere Arzneimittel als vergleichbar eingestuft werden und die Kassen eine niedrige Erstattungsobergrenze festlegen wollen. Dann ist von sogenannten Festbetragsgruppen die Rede. Geht das Preisniveau innerhalb der Festbetragsgruppe nach unten, senkt auch der GKV-Spitzenverband den Festbetrag.
Die Festbeträge für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bleiben in der zuletzt bekanntgemachten Fassung unverändert gültig, so der GKV-Spitzenverband.
Warum ist eine Anpassung nötig?
Weil sich mit der Anpassung der Festbeträge Änderungen bei der gesetzlichen Zuzahlung ergeben können. Arzneimittel, deren Apothekenverkaufspreise die Zuzahlungsfreistellungsgrenze nicht überschreiten, werden von der Zuzahlung freigestellt. Dies ist der Fall, wenn der Preis eines Arzneimittels ohne Mehrwertsteuer mindestens um 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag – die Rede ist von der kassenspezifischen Zuzahlungsermäßigung. Somit könnten Arzneimittel, die an der Grenze liegen, zuzahlungspflichtig werden, wenn der Festbetrag nicht angepasst wird.
Außerdem wäre ohne Anpassung der Festbeträge eine Änderung bei möglichen Mehrkosten möglich. Denn wird der Festbetrag überschritten, müssen Versicherte die Differenz aus eigener Tasche zahlen. Alternativ können sie mit einem anderen, als therapeutisch gleichwertig eingestuften Arzneimittel versorgt werden, für das keine Aufzahlung fällig wird.
Im Allgemeinen müssen Patient:innen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mindestens 5 und maximal 10 Euro zuzahlen. Für Präparate zwischen 50 und 100 Euro zahlen die Versicherten 10 Prozent des Apothekenverkaufspreises.
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