Die fehlende Berufsbezeichnung sorgt beim E-Rezept für Ärger und birgt ein Retax-Risiko. Geht es nach der Abda, kann auf die Berufsbezeichnung beim E-Rezept verzichtet werden und auch die geforderte Anschrift der sonstigen Gesundheitseinrichtung geht mit einem Retax-Risiko einher – und das, ohne die Arzneimittelsicherheit zu erhöhen.
Die Berufsbezeichnung ist nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) eine Pflichtangabe. „Die Verschreibung muss enthalten: 1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme.“
Keine Berufsbezeichnung beim E-Rezept
Dass dies beim Papierrezept gefordert ist, soll auch so bleiben. Allerdings kann aus Sicht der Abda auf den Namen, Vornamen und die Berufsbezeichnung der verschreibenden Person beim E-Rezept verzichtet werden. Der Grund: „Nach geltender Rechtslage ist im Rahmen der Telematik-Infrastruktur durch das Erfordernis eines elektronischen Heilberufsausweises gewährleistet, dass nur ein Arzt bzw. Zahnarzt eine ordnungsgemäße elektronische Verschreibung nach § 360 SGB V ausstellen kann“, heißt es in der Stellungnahme der Abda zum Regierungsentwurf einer 21. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung.
Der Vorschlag der Abda: § 2 Absatz 1 AMVV als neuen Satz 2 ergänzen. „Abweichend von Satz 1 bedarf es bei einer Verschreibung, die nach Maßgabe des § 360 Absatz 1 SGB V unter Nutzung der Telematikinfrastruktur ausgestellt worden ist, keiner Angabe des Namens, Vornamens und der Berufsbezeichnung der verschreibenden Person.“
Sonstige Gesundheitseinrichtung
§ 2 Absatz 1 AMVV soll um einen anderen Punkt angepasst werden: „Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis, der Klinik oder einer sonstigen Gesundheitseinrichtung der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) oder, sofern diese nicht in einer Gesundheitseinrichtung tätig ist, die Anschrift der verschreibenden Person, jeweils einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme“.
Somit soll geregelt werden, dass auch Ärzt:innen, die nicht in einer Praxis oder Klinik arbeiten, Anschrift und Telefonnummer sowie die Berufsbezeichnung angeben müssen.
Für die Abda wirft der Punkt Fragen auf. Unklar bleibe, welche Gesundheitseinrichtungen neben Praxen oder Kliniken der Verordnungsgeber hier im Blick habe. „Die Ergänzung des Begriffs birgt daher rechtliche Risiken“, so die Standesvertretung in ihrer Stellungnahme. Eine Gefahr bestehe vor allem beim E-Rezept, wenn die Angabe als Freitext erfolge und nicht durch den Fachdienst der Gematik geprüft werden könne. Das erhöhe den Prüfaufwand in der Apotheke. Mehr noch. Auch das Retaxrisiko würde steigen. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass durch die Angabe die Arzneimittelsicherheit verbessert werden könne. Die Lösung: Von der Ergänzung absehen und die AMVV wie folgt anpassen: „die Wörter ‚oder einer sonstigen Gesundheitseinrichtung‘ zu streichen und bei der Formulierung der Ergänzung nach den Wörtern (verschreibende Person) die Wörter ,in einer Gesundheitseinrichtung‘ durch das Wort ‚dort‘ zu ersetzen.“
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Landapothekerquote für flächendeckende Versorgung
Das Sondierungspapier von CDU, BSW und SPD sieht vor, dass in Thüringen eine medizinische Versorgung innerhalb von 20-Minuten sichergestellt ist. …
Apotheken insolvent, Betrieb läuft weiter
Muss die Apotheke Insolvenz anmelden, müssen Mitarbeitende mitunter um ihren Arbeitsplatz bangen. Nicht so in der Herz Apotheke und Westend …
Was gilt bei Tod des/der Chef:in?
Dass sich viele Apotheken derzeit in einer wirtschaftlich angespannten Lage befinden, ist längst bekannt. Kein Wunder, dass die Apothekenzahl rückläufig …