Cannabis-Legalisierung birgt Retax-Risiko
Der Bundesrat hat das Cannabis-Gesetz passieren lassen. Der Vermittlungsausschuss wurde nicht angerufen und somit das Gesetz ausgebremst. Jetzt kann nur noch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier die Notbremse in puncto Cannabis-Legalisierung ziehen. Stand jetzt. „Im Moment ist davon auszugehen, dass das Gesetz ab 1. April in Kraft tritt“, sagt Dr. Christiane Neubaur, Geschäftsführerin des Verbandes der Cannabis versorgenden Apotheken. „Für die Apotheken bedeutet dies einen geringeren bürokratischen Aufwand, was viel Zeit erspart.“
Ab dem 1. April könnte Cannabis legal sein – für Erwachsene ab 18 Jahren der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum. In der eigenen Wohnung sollen drei lebende Cannabispflanzen erlaubt sein und bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum. Kiffen im öffentlichen Raum soll unter anderem in Schulen, Sportstätten und in Sichtweite davon verboten werden – konkret in 100 Metern Luftlinie um den Eingang.
„Bei Gesetzen, die weder eine Vorlaufzeit benötigen noch rückwirkend in Kraft treten sollen, lautet die Inkrafttretungsregelung, dass dieses Gesetz am Tag der Verkündigung in Kraft tritt“, gibt Neubaur zu bedenken. Voraussetzung ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger samt Unterschrift des Bundespräsidenten. „Da das Inkrafttreten für den 1. April 24 festgesetzt wurde und uns nichts Gegenteiliges bekannt ist, gehen wir von dem 1. April aus. Somit ist Cannabis ab 1. April kein BtM mehr.“
Cannabis-Legalisierung: Keine Doku, mehr Privatrezepte
Somit muss Cannabis nicht mehr auf einem gelben BtM-Rezept verordnet werden und es ist die Verschreibung als E-Rezept möglich. „Für die Apotheken bedeutet dies einen geringeren bürokratischen Aufwand, was viel Zeit erspart“, so Neubaur. „E-Rezepte sind für Cannabis-Rezepturen möglich. Durch den Abbau der Verschreibungshürden für die Ärzteschaft erwarten wir ein höheres Aufkommen von Privatverschreibungen.“
Weil Cannabis kein BtM mehr ist, entfällt auch die Dokumentation und die BtM-Gebühr kann nicht mehr abgerechnet werden. „Die BtM-Gebühr von 4,26 Euro hat den Arbeitsaufwand der Dokumentation einer Cannabis-Rezeptur nicht aufgewogen“, sagt Neubaur. „Die Personalressourcen, die für die Dokumentation benötigt wurden, übersteigen diese 4,26 Euro. Auch die gesonderte Lagerhaltung, Vernichtung, genaue Kontrolle der Bestände und deren Dokumentation dürfen als erhöhter Arbeitsaufwand nicht außer Acht gelassen werden.“
Retax-Risiko
Doch die Änderung birgt auch ein Retax-Risiko. Und zwar dann, wenn ein BtM-Rezept, das am 28. März ausgestellt und am 2. April in der Apotheke vorgelegt wird, beliefert werden soll. „Die BtMVV regelt ganz klar, was auf einem BtM-Rezept verschrieben werden darf. Um Retaxierungen durch die Krankenkasse zu vermeiden, raten wir allen Apotheken, diese Rezepte ändern zu lassen“, so Neubaur. Denn auf einem BtM-Rezept muss mindestens ein Betäubungsmittel verordnet sein. In § 8 heißt es: „Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt.“ Ist Cannabis ab dem 1. April kein BtM mehr und nur Cannabis verordnet, darf das Papierrezept nicht beliefert werden.
Offen ist jedoch noch der Status der Fertigarzneimittel Sativex (Delta-9-Tetrahydrocannabinol und Cannabidiol, Almirall Hermal) und Canemes (Nabilon, AOP Orphan Pharmaceuticals). „Hierzu haben wir noch keine Antwort erhalten, ob auch diese Cannabis-Fertigarzneimittel ab dem 1. April keine BtM mehr sind“, so Neubaur.
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