Wird ein Einzelimport elektronisch verordnet, kann es in der Apotheke knifflig werden. Denn es bedarf einer Genehmigung. Doch wie kann der Antrag auf Kostenübernahme umgesetzt werden?
Der Einzelimport nach § 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz (AMG) kann Lieferengpässe in Einzelfällen abfedern und die Versorgung sichern. Ein Import von Arzneimitteln – auf Kundenwunsch oder ärztliche Verschreibung –, die zur Anwendung am Menschen bestimmt sind, ist ausnahmsweise gestattet, wenn:
- eine Bestellung einer Einzelperson in geringer Menge vorliegt,
- das Arzneimittel in dem Staat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde und
- hierzulande für das Indikationsgebiet kein vergleichbares Arzneimittel in Bezug auf Wirkstoff und Wirkstärke verfügbar ist.
Liegt ein Kassenrezept vor und sind die Vorgaben von § 73 Absatz 3 erfüllt, entscheidet die Kasse über das weitere Vorgehen. Wird der Einzelimport zulasten einer Ersatzkasse abgerechnet, ist eine Genehmigung zur Kostenübernahme einzuholen, im Idealfall vor der Einfuhr des Arzneimittels. Bei den Primärkassen sind die einzelnen Regionalverträge zu prüfen und zu beachten.
Ist eine Genehmigung der Kostenübernahme nötig, wird diese in der Regel vor der Bestellung und Abgabe des Arzneimittels gestellt. Die Genehmigung ist eine Einzelfallentscheidung und kann einige Zeit dauern. Meist müssen drei Angebote verschiedener Importeure vorgelegt werden. Bislang diente das Papierrezept als Grundlage für den Antrag bei der Kasse.
Liegt in der Apotheke ein E-Rezept vor, gibt es laut DAV bislang kein einheitliches Prozedere für das Genehmigungsverfahren. Möglich wäre eine Weiterleitung eines Screenshots aus der Apothekensoftware mit dem Verordnungsinhalt per E-Mail oder Fax an die Kasse.
Sobald die Genehmigung erteilt wurde, kann das E-Rezept beliefert und abgerechnet werden. Liegt die Genehmigung erst nach der Abgabe in der Apotheke vor, ist das kein Grund für eine Nullretaxation. Denn über das Lieferengpassgesetz wurde die Nullretax eingeschränkt.
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