E-Rezept: Token-Ausdruck nachträglich möglich?
Der Token-Ausdruck ist einer von drei Einlösewegen für das E-Rezept. Dabei erhalten Patient:innen auf Wunsch in der Arztpraxis ein Blatt Papier, auf das der E-Rezept-Token aufgedruckt ist, wodurch beim Einscannen in der Apotheke die Rezeptdaten eingesehen werden können. Doch kann der Token-Ausdruck auch nachträglich erfolgen?
„Verfügt der Patient nicht über ein Smartphone, die E-Rezept-App oder ist nicht so technisch affin, dann kann er von seiner Praxis einen E-Rezept Ausdruck (Token-Ausdruck) mit Barcode erhalten,“ informiert die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein. Der Ausdruck sollte im Format DIN A4 oder DIN A5 erfolgen und kann bis zu drei Medikamente beziehungsweise E-Rezepte enthalten und wird in der Apotheke eingelöst.
Auch wenn durch das E-Rezept unter anderem Papier gespart werden soll, besteht für Patient:innen ein gesetzlicher Anspruch auf den Papierausdruck. Dieser ist in § 360 Absatz 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch geregelt. Demnach können Versicherte gegenüber den entsprechenden Leistungserbringen wie Arztpraxen wählen, „ob ihnen die für den Zugriff auf ihre ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung nach den Absätzen 2 und 4 bis 7 erforderlichen Zugangsdaten barrierefrei entweder durch einen Ausdruck in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden sollen.“ Wünschen Patient:innen einen Ausdruck, kann die Praxis die Ausgabe also nicht verweigern.
Token-Ausdruck kann nachträglich erfolgen
Doch bis wann muss der Papierausdruck erfolgen – direkt mit Erstellung des E-Rezepts oder können Patient:innen auch nachträglich auf den Token-Ausdruck bestehen? Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern (KV Bayern) liefert die Antwort: „Der Token-Ausdruck kann bei Bedarf auch noch zu einem späteren Zeitpunkt gedruckt werden.“ Sprich: Patient:innen müssen diesen nicht sofort nach der Erstellung des E-Rezepts anfordern, sondern können dies auch noch im Nachgang tun, beispielsweise wenn das erste Exemplar verloren gegangen ist. Wie lang genau die Spanne ausfallen darf, wird nicht spezifiziert. Und was ist in puncto Gültigkeit zu beachten? Ändert sich diese, wenn der Token-Ausdruck erst nachträglich erfolgt? „Der spätere Ausdruck ändert nichts an der Gültigkeit des erstellten E-Rezepts“, stellt die KV Bayern weiter klar.
Übrigens: Eine Unterschrift braucht es auf dem Ausdruck nicht. Denn: „Der Papierausdruck ist kein rechtsgültiges Dokument und nicht das Rezept, auch nicht mit Unterschrift“, stellt die gematik klar.
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