Angeordnete oder zumindest geduldete Überstunden müssen vergütet werden – oftmals mit Zuschlägen. Doch ab wann haben Teilzeitkräfte Anspruch auf Überstundenzuschläge? Bisher fällt die Rechtsprechung dazu unterschiedlich aus. Nun sorgt der Europäische Gerichtshof (EuGH) für Klarheit und liefert eine Grundsatzentscheidung.
„Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden zu erhalten“, stellt der EuGH eindeutig klar und schieb Ungleichbehandlungen damit einen Riegel vor.
Denn: Während Überstundenzuschläge für Vollzeitkräfte oft klar geregelt sind, gilt dies für Teilzeitkräfte mitunter nicht. So greift auch die im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeitende vereinbarte Vorgabe von Grundvergütung plus Zuschlag zwischen 25 und 50 Prozent nur für Beschäftigte mit einer regulären Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Mehr noch: In einigen Branchen gibt es den Zuschlag für Angestellte in Teilzeit erst, wenn die Überstunden über die reguläre Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft hinausgehen. Das ist jedoch tabu, urteilten die Richter:innen in Brüssel nun.
Überstundenzuschläge auch für Teilzeitkräfte
Das Gericht beschäftigte sich mit einem Fall, der ihm vom deutschen Bundesarbeitsgericht (BAG) überwiesen wurde. Dabei ging es um einen teilzeitbeschäftigen Piloten, der sich benachteiligt fühlte, weil sein Arbeitgeber in puncto Überstundenvergütung für Voll- und Teilzeitkräfte denselben Schwellenwert als Voraussetzung festlegte. Das BAG wollte daher vom EuGH wissen, ob eine solche nationale Regelung, eine Diskriminierung darstellt, die nach dem Unionsrecht verboten ist.
„Der Gerichtshof bejaht dies“, heißt es in einer Mitteilung. Der Grund: Voll- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen besetzten grundsätzlich die gleichen Positionen und übernehmen dieselben Aufgaben, unterscheiden sich jedoch in ihrer Arbeitszeit. Müssen sie denselben Schwellenwert für eine zusätzliche Vergütung bei Mehrarbeit erreichen, bedeute dies eine höhere Belastung. Hinzukommt, dass Teilzeitkräfte die entsprechenden Voraussetzungen für Überstundenzuschläge dann deutlich seltener erfüllen würden.
Dies stellt laut EuGH eine schlechtere Behandlung dar und verstößt gegen das geltende Unionsrecht. Ausnahmen seien nur zulässig, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen würden, was im Einzelfall geprüft werden müsse. Eine pauschale Ungleichbehandlung bei Überstundenzuschlägen für Teilzeitkräfte ist damit unzulässig.
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