KIM ab April 2024 Pflicht
KIM – Kommunikation im Medizinwesen – soll der einheitliche Standard für die elektronische Übermittlung von medizinischen Dokumenten und für den Austausch von Kolleg:innen im Gesundheitswesen werden. Noch ist die Anbindung nicht verpflichtend, das ändert sich zum 1. April 2024.
Eine KIM-Nachricht gleicht dem Versenden einer E-Mail. Die Nachrichten sind jedoch verschlüsselt und signiert. Öffnen Empfänger:innen die Mitteilung, wird diese entschlüsselt und kann bearbeitet werden. In einem bundeseinheitlichen Adressbuch sollen alle registrierten und geprüften Adressen aufgeführt sein.
Apotheken, die bereits E-Rezept ready sind, müssen im ersten Schritt einen KIM-Anbieter auswählen und einen entsprechenden Vertrag schließen. Im Anschluss wird beim Anbieter eine oder mehrere KIM-Adressen beantragt. Um KIM verwenden zu können, wird ein Clientmodul, das den Konnektor mit dem Standard-E-Mail-Programm oder dem Warenwirtschaftssystem der Apotheke verbindet und vom Anbieter zur Verfügung gestellt wird, benötigt. Außerdem registriert der Anbieter die Apotheke im Verzeichnisdienst (VZD) der Telematikinfrastruktur (TI).
Außerdem arbeitet der Nacht- und Notdienstfonds derzeit an einem anwenderfreundlichen Weg, die KIM-Adresse zu übermitteln. Wie der DAV informiert, folgen Informationen mit ausreichend Vorlauf vor dem 1. April 2024.
Konkret geht es dabei um eine Möglichkeit, über die Gedisa ein Angebot zur Beantragung und Nutzung der apothekeneigenen KIM zu unterbreiten. Denn das Gedisa-Apothekenportal will sich „sukzessive als Kommunikationszentrale für Apotheker:innen“ etablieren.
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