20 Prozent: Neue Zuzahlungsbefreiungsregeln
Das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) bietet seit 2006 dem GKV-Spitzenverband die Möglichkeit, für besonders preisgünstige Arzneimittel auf die Zuzahlung zu verzichten. Mit dem Lieferengpassgesetz (ALBVVG) wurden die Zuzahlungsbefreiungsregeln neu definiert.
Der GKV-Spitzenverband kann Arzneimittel von der Zuzahlung freistellen. Möglich war dies bislang, wenn der Abgabepreis eines Arzneimittels ohne Mehrwertsteuer mindestens um 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag. Der Festbetrag wiederum ist der Höchstpreis, den die Kassen erstatten. Zudem muss die Kasse trotz Verzicht auf die Zuzahlung Kosten einsparen.
Trifft der GKV-Spitzenverband diese Entscheidung für ein Arzneimittel, gilt die Regelung für alle gesetzlich Versicherten.
20 statt 30 Prozent: Zuzahlungsbefreiungsregeln gesenkt
Mit dem ALBVVG wird der Preisdruck bei Festbeträgen durch die Zuzahlungsbefreiungsregeln gesenkt, so das Bundesgesundheitsministerium. Denn die Zuzahlungsbefreiungsgrenze liegt jetzt bei 20 Prozent. Das bedeutet: Liegt der Preis mindestens 20 Prozent unter Festbetrag, kann der GKV-Spitzenverband Arzneimittel von der Zuzahlung freistellen. Durch die Absenkung wird eine wesentliche Neuaufnahme von Arzneimitteln auf die Befreiungsliste erwartet.
Kassenspezifiche Zuzahlungsermäßigung
Auf die gesetzliche Zuzahlung – halb oder ganz – kann außerdem bei Arzneimitteln verzichtet werden, für die ein Rabattvertrag geschlossen wurde. Die Entscheidung ist individuell – was erklärt, warum ein Arzneimittel bei der einen Kasse zuzahlungspflichtig ist und bei der anderen nicht. Darum ist von der kassenspezifischen Zuzahlungsermäßigung die Rede.
Apotheke in der Pflicht
Für den Einzug der Zuzahlung ist die Apotheke verantwortlich. Geregelt ist dies in § 43 Sozialgesetzbuch (SGB V): „Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen.“ Außerdem gibt es einen Passus, wenn der/die Versicherte die Zuzahlung verweigert. „Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.“
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