Rx-Arzneimittel für Heilpraktiker:innen ohne Rezept?
Dass Ärzt:innen Rx-Arzneimittel auch ohne Rezept bei Vorlage des Arztausweises kaufen dürfen, ist bekannt. Aber dürfen auch Heilpraktiker:innen verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rezept erwerben? Ja, bei Vorlage einer bestimmten Erlaubnis und nur bestimmte Produkte.
Nach dem Arzneimittelgesetz dürfen Heilpraktiker:innen weder verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnen noch herstellen. Und auch keine selbst ohne Rezept erwerben. Wie immer gibt es Ausnahmen. Grundlage ist die Arzneimittelverschreibungsverordnung.
Bereits 2009 hatte der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht empfohlen, Heilpraktiker:innen die Notfallmedikation im Falle von anaphylaktischen Reaktionen aufgrund einer erfolgten Neuraltherapie zugänglich zu machen. Zwei Jahre später wurde die Arzneimittelverschreibungsverordnung angepasst.
Welche Rx-Arzneimittel dürfen Heilpraktiker:innen ohne Rezept kaufen?
Heilpraktiker:innen dürfen Dexamethason und Epinephrin in der Apotheke ohne Vorlage eines Rezeptes erwerben. Dazu heißt es in der Anlage 1 zur Arzneimittelverschreibungsverordnung:
„Dexamethason und seine Ester
– ausgenommen Dexamethasondihydrogenphosphat zur einmaligen parenteralen Anwendung in wässriger Lösung in Ampullen/Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff und bis zu maximal 3 Packungseinheiten (entsprechend 120 mg Wirkstoff) für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes – […]
Epinephrin
– ausgenommen Autoinjektoren in Packungsgrößen von einer Einheit zur einmaligen parenteralen Anwendung für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes.“
Welcher Nachweis muss vorgelegt werden?
Wollen Heilpraktiker:innen eines der genannten Präparate ohne Rezept in der Apotheke kaufen, soll die „Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“, die durch das zuständige Gesundheitsamt erteilt wird, vorgelegt werden. Außerdem soll der Personalausweis gezeigt und der Anwendungszweck genannt werden – Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen nach Neuraltherapie.
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