Job-Ghosting: Neue Stelle in der Apotheke nicht antreten?
PTA werden in vielen Apotheken händeringend gesucht. Bei der Suche nach einer neuen Herausforderung hast du also die Qual der Wahl. Kein Wunder, dass einige Bewerber:innen gleich mehrere Stellen zusagen, um sich in Ruhe zu entscheiden. Doch wie kommst du aus den anderen Jobzusagen wieder heraus? Darfst du einfach wegbleiben und die Stelle nicht antreten – Stichwort Job-Ghosting?
Generell gilt: Selbst wenn der Arbeitsvertrag bereits unterschrieben ist, können beide Parteien – du als Arbeitnehmende:r sowie der/die Chef:in – das Arbeitsverhältnis noch vor Beginn auflösen. Dazu müssen zwar keine Fristen beachtet oder Gründe genannt werden, es braucht aber eine schriftliche Kündigung. Eine kurze E-Mail an die Apothekenleitung mit der Bitte um Rücktritt vom Vertrag genügt nicht.
Und Job-Ghosting, also einfach nicht in der Apotheke auftauchen und nicht auf Anrufe und Co. reagieren, ist ebenfalls ein No-Go. Mehr noch: Dies kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Denn sobald der Vertrag unterschrieben ist, bist du eine Verpflichtung eingegangen. Kommst du dieser nicht nach, kann der/die Chef:in dafür im schlimmsten Fall Schadenersatz einfordern. Allerdings nur, wenn ihm/ihr durch dein Fernbleiben tatsächlich ein Schaden entstanden ist, der auch genau beziffert werden kann.
Übrigens: Der Trend zum Job-Ghosting lässt sich bereits seit einigen Jahren beobachten und nimmt hierzulande stetig zu, wie eine Umfrage des Jobportals Indeed zeigt. Jede/r vierte Personalverantwortliche erlebt dies sogar einmal pro Woche.
Job-Ghosting kann Folgen haben
Doch manche Arbeitsverträge schließen eine Kündigung vor Beginn aus. Das bedeutet, du kannst frühestens am ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses kündigen. In diesem Fall muss dann jedoch auch das vereinbarte Gehalt gezahlt und die reguläre Kündigungsfrist von zwei Wochen während der Probezeit eingehalten werden. Das bedeutet, Job-Ghosting ist tabu und du musst wenigstens für zwei Wochen in der Apotheke auftauchen. Denn eine Krankschreibung direkt nach der Kündigung kann angezweifelt werden.
Tipp: Das Nichtantreten eines Arbeitsverhältnisses kann auch zu einer Vertragsstrafe führen, wenn sich eine entsprechende Klausel dazu im Vertrag findet.
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