Keine Versetzung als Bestrafung
Ein Rechtsstreit mit dem/der Chef:in ist wohl nie angenehm. Gewinnen Arbeitnehmende jedoch, ist die Freude meist groß – zumindest so lange, bis der/die Chef:in es ihnen womöglich heimzahlt. Eine Versetzung als Bestrafung ist jedoch unzulässig, entschied ein Gericht.
Nicht immer sind Angestellte mit den Entscheidungen ihrer Vorgesetzten einverstanden, beispielsweise wenn ihnen vermeintlich zu Unrecht gekündigt wird. Lässt sich zwischen den Parteien keine Einigung erzielen, muss ein Gericht entscheiden. Erklärt dies eine Kündigung für unwirksam, müssen Arbeitgebende das akzeptieren, anstatt zu anderen Mitteln zu greifen, um Mitarbeitende loszuwerden. So ist eine Versetzung als Bestrafung ein No-Go. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg hervor.
Was war passiert? Ein Beschäftigter wurde von seinem Chef wegen angeblich betrügerischen Verhaltens fristlos entlassen. Der Mann wehrte sich und der Fall landete vor dem Arbeitsgericht. Dieses entschied zu seinen Gunsten, sodass die Beschäftigung wie gewohnt fortbestehen konnte. Das wollte der Chef jedoch nicht einfach so hinnehmen und versetzte den Mann kurzerhand in einen anderen Bezirk – vermutlich, um ihn so selbst zu einer Kündigung zu bewegen und außerdem für seine gewonnene Klage zu bestrafen, so die Auffassung des Beschäftigten.
Ob es sich bei der Versetzung tatsächlich um eine Bestrafung und damit einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot handelte, ließen die Hamburger Richter:innen zwar offen. Fest steht jedoch: die Entscheidung des Arbeitgebers für einen anderen Arbeitsort war unzulässig. Denn sie erfolgte dem Gericht zufolge nicht nach billigem Ermessen, wie es in § 106 Gewerbeordnung vorgeschrieben ist: „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.“
Offenbar wurden die Interessen des Arbeitnehmers nicht hinreichend gegen die des Arbeitgebers abgewogen. Zumindest legte der Chef keine Beweise dafür vor. Demnach war die Versetzung – ob als Bestrafung oder nicht – unrechtmäßig.
Mehr aus dieser Kategorie
Steuerentlastungen: Ab 2026 mehr Geld von der Steuer
„Bürgerinnen und Bürger gezielt entlasten“ – Dieses Ziel hat sich die neue Bundesregierung gesetzt. Vor rund einer Woche hat das …
EU: Warnung vor weiteren Lieferengpässen
Trotz Gegenmaßnahmen bleibt das Risiko für Lieferengpässe bei wichtigen Arzneimitteln in der EU. Bei manchen oft verwendeten Medikamenten sieht der …
Kassenärzte gegen Abgabe ohne Rezept: „Medikamente sind keine Bonbons“
Die Gesundheitsministerin will die Rolle der Apotheken stärken – auch mit mehr Spielraum, Arzneimittel ohne Rezept an Patient:innen zu geben. …