E-BtM- und T-Rezept: Kein Aufschub für Apotheken
Die Pflicht zur Ausstellung von elektronischen BtM- und T-Rezepten soll verschoben werden. Für Apotheken ist hingegen im Referentenentwurf kein Aufschub geplant – das kritisiert die Abda und spricht sich für eine parallele Anpassung in § 360 Sozialgesetzbuch (SGB) V aus.
Beim E-Rezept könnte laut einem Referentenentwurf zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) die nächste Terminverschiebung anstehen – Ärzt:innen sollen erst ab Juli 2024 verpflichtet werden, E-Rezepte über Betäubungsmittel und Lenalidomid, Thalidomid sowie Pomalidomid ausstellen zu können. Eigentlich war der Start für den 1. Januar 2023 datiert, denn dann müssen auch die Apotheken in der Lage sein, die elektronischen BtM- und T-Rezepte zu beliefern. Doch im Referentenentwurf ist kein Hinweis auf eine Verschiebung zu finden. Dazu teilt die Abda in ihrer Stellungnahme mit:
„Angesichts des derzeitigen Arbeitsstands erscheint uns die Terminverschiebung sinnvoll. Erforderlich ist dann aber auch eine parallele Anpassung in § 360 Absatz 3 Satz 2 SGB V, der Apotheken zur Einlösung elektronischer BtM- und T-Rezepte verpflichtet.“
Konkret geht es um § 360 SGB V Absatz 3: „Für die Abgabe von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2023.“
Warum ist die Verschiebung nötig? „Die Terminanpassung wird erforderlich, weil die Umsetzung des elektronischen Rezeptes durch die Primärsystemhersteller langsamer verläuft als ursprünglich geplant“, heißt es im Referentenentwurf.
Verschiebung auch bei digitalen Gesundheitsaufwendungen geplant
Aufgeschoben, aber nicht aufgehoben gilt auch in puncto digitale Gesundheitsanwendungen, die in Absatz 4 geregelt sind. Die Pflicht, digitale Gesundheitsanwendungen elektronisch verordnen zu können, soll vom 1. Januar 2023 auf den 1. April 2024 verschoben werden.
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