Beim E-Rezept könnte die nächste Verschiebung anstehen. Laut einem Referentenentwurf zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) sollen Ärzt:innen erst ab Juli 2024 verpflichtet werden, E-Rezepte über Betäubungsmittel und Lenalidomid, Thalidomid sowie Pomalidomid ausstellen zu können. Apotheken müssen jedoch schon ab Januar 2023 in der Lage sein, die genannten elektronischen Verordnungen zu beliefern.
Zwar wurde der flächendeckende Start des E-Rezeptes verschoben, aber in knapp zwei Wochen soll es so weit sein und der Rollout beginnen – zumindest in den Startregionen Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein. In zwei Steps sollen die anderen Bundesländer folgen. Konkrete Einzelheiten fehlen. Kein Wunder, dass die Mehrheit der Kolleg:innen – sieben von zehn Apothekenmitarbeiter:innen – den Zeitplan der gematik (Einführung des E-Rezeptes soll im Frühjahr 2023 abgeschlossen sein), nicht ernst nimmt.
Referentenentwurf: Verschiebung von elektronischen BtM- und T-Rezepten
§ 360 Sozialgesetzbuch (SGB) V „Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen“ soll laut Referentenentwurf angepasst werden. Konkret geht es um Absatz 2. Darin heißt es, dass für Arztpraxen für die elektronische Übermittlung von Verordnungen von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (T-Rezepte) die Verpflichtung gilt, diese ab dem 1. Januar 2023 durchführen zu können. Eine Ausnahme gilt, wenn die Übermittlung aus „technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist.“
In diesem Punkt sieht der Referentenentwurf eine Verschiebung vor. Die Pflicht, elektronische BtM- und T-Rezepte ausstellen zu können, soll auf den 1. Juli 2024 verschoben werden.
Warum ist die Verschiebung nötig? „Die Terminanpassung wird erforderlich, weil die Umsetzung des elektronischen Rezeptes durch die Primärsystemhersteller langsamer verläuft als ursprünglich geplant“, heißt es im Referentenentwurf.
Für Apotheken ist hingegen im Referentenentwurf kein Aufschub geplant. In § 360 SGB V Absatz 3 heißt es: „Für die Abgabe von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2023.“
Verschiebung auch bei digitalen Gesundheitsaufwendungen geplant
Aufgeschoben, aber nicht aufgehoben gilt auch in puncto digitale Gesundheitsanwendungen, die in Absatz 4 geregelt sind. Die Pflicht, digitale Gesundheitsanwendungen elektronisch verordnen zu können, soll vom 1. Januar 2023 auf den 1. April 2024 verschoben werden.
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